Sitzung: 29.01.2020 Gemeinderat Südharz
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 18, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 21-094/2019
Beschlusstext:
Gemäß §
99 (6) KVG LSA i. V. m. § 4 Nr. 7 der Hauptsatzung der Gemeinde Südharz
beschließt der Gemeinderat der Gemeinde Südharz die Annahme von Spenden über
einem Vermögenswert von 500,00 €.
Geld- und
Sachzuwendungen:
Eingang |
Zuwendungsgeber |
Betrag |
Verwendungszweck |
22.10.2019 |
Sammelspenden
Schloss Stolberg (OT Stadt Stolberg (Harz)) |
520,11 EUR |
Touristische
Einrichtungen als Geldzuwendung |
Zur
Umsetzung der Hinweise des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes
Sachsen-Anhalt vom 27. Oktober 2014 zu § 99 (6) KVG LSA werden dem Gemeinderat
die Spendenannahmen bis zu einem Vermögenswert von 500,00 € zur Kenntnisnahme
vorgelegt.
Für den
Zeitraum vom 29.10.2019 bis 28.11.2019 wurden Spenden in Höhe von 3.446,31 €
durch den Bürgermeister der Gemeinde Südharz angenommen.
Begründung:
Gemäß §
99 (6) KVG LSA darf die Gemeinde für die Erfüllung Ihrer Aufgaben Spenden und
ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich
an der Erfüllung von Aufgaben (§ 4 KVG LSA) beteiligen. Aufgrund der am
05.04.2015 inkraftgetretenen Hauptsatzung der Gemeinde Südharz, unter
Berücksichtigung der bisherigen Änderungen, ist der Gemeinderat gemäß § 4 Nr. 7
ermächtigt über die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und
ähnliche Zuwendungen zu entscheiden, wenn der Vermögenswert 500,00 €
übersteigt.
Für die
Annahme von Spenden unter dieser Wertgrenze liegt die Entscheidungsbefugnis
gemäß § 9 (1) Nr. 4 der Hauptsatzung der Gemeinde Südharz beim Bürgermeister.
Zur
Umsetzung der Hinweise des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes
Sachsen-Anhalt vom 27. Oktober 2014 zu § 99 (6) KVG LSA werden alle
Spendeneingänge bis zu einer Wertgrenze von 500,00 € dem Gemeinderat zur
Kenntnisnahme vorgelegt. Dies gewährleistet die notwendige Transparenz bei der
Annahme von Spenden.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates einschl. des
Bürgermeisters: 19
davon anwesend: 18
Ja-Stimmen: |
Nein-Stimmen: |
Enthaltungen: |
18 |
0 |
0 |
Aufgrund des § 33 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) waren ../... Mitglieder des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.