Sitzung: 28.10.2020 Gemeinderat Südharz
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 8, Nein: 3, Enthaltungen: 1
Vorlage: 21-218/2020
Beschlusstext:
Der Gemeinderat der Gemeinde Südharz beschließt, die als Anlage
beigefügte
Neufassung der Satzung der Gemeinde Südharz zur Umlage der
Verbandsbeiträge des Unterhaltungsverbandes „Wipper Weida“ 2016.
Begründung:
1. Zum einen ist der Mindestinhalt der Satzung fehlerhaft geregelt, daher führt die Änderungssatzung vom 27.05.2020 zur Nichtigkeit. In diesem Fall bedarf es einer erneuten Beschlussfassung über die gesamte Satzung.
2. Zum anderen hat das VG Magdeburg darauf hingewiesen, dass die Orientierungssatzung des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt vom Herbst 2018 eine nicht sachgemäße Bestimmung des Umlageschuldners beinhaltet. Demnach fehlt eine konkrete Regelung, wie der Schuldnerwechsel innerhalb des Erhebungszeitraumes zur anteiligen Umlageschuld führt. Der Städte- und Gemeindebund führt hierzu eine Orientierungsregelung zum § „Umlageschuldner“ aus. Entsprechend dieser wird § 4 wie folgt geändert:
(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht
belastet, tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.
(3) Wechselt im Verlauf des Erhebungszeitraumes
die Person des Umlageschuldners, so geht die Umlagepflicht anteilig auf den neu
eingetragenen Berechtigten über. Dabei beginnt die Umlagepflicht mit Beginn des
Monats, der dem Monat folgt, in dem die Umschreibung im Grundbuch erfolgt.
(4) Ist der Umlageschuldner nach Abs. 1 oder
Abs. 2 nicht zu ermitteln, so tritt derjenige, der im Erhebungszeitraum das
Grundstück nutzt, ersatzweise zum vorrangig heranzuziehenden Umlageschuldner
nach Abs. 1 oder Abs. 2 hinzu. Ein Umlageschuldner ist dann nicht zu ermitteln,
wenn der Eigentümer oder der Erbbauberechtigte unter Heranziehung der
grundstücksbezogenen Unterlagen, einer Anfrage beim zuständigen Nachlassgericht
und einer Einwohnermeldeauskunft nicht als Person und nicht mit zustellfähiger
Adresse festgestellt werden kann. Dabei entspricht der Umstand, dass der
Umlageschuldner nicht zu ermitteln ist, der Ungewissheit über die
Feststellbarkeit des Pflichtigen des § 13 Abs. 1 Nr. 4 b) Satz 1, Satz 2
KAG-LSA.
(5) Die ersatzweise Heranziehung des Nutzers
nach Abs. 4 begründet keine eigene Umlageschuld.
(6) Mehrere für den gleichen Zeitraum
heranzuziehende Umlageschuldner sind Gesamtschuldner. Mehrere Umlageschuldner
nach Abs. 3 werden nebeneinander für ihre jeweilige Umlageschuld entsprechend
des auf sie fallenden zeitlichen Anteils gemäß Abs. 3 Satz 2 in Anspruch
genommen.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates einschl. des
Bürgermeisters: 19
davon anwesend: 12
Ja-Stimmen: |
Nein-Stimmen: |
Enthaltungen: |
8 |
3 |
1 |
Aufgrund des § 33 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) waren ./.... Mitglieder des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.