Sitzung: 28.10.2020 Gemeinderat Südharz
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 21-201/2020
Beschlusstext:
Gemäß § 99 (6)
KVG LSA i. V. m. § 4 Nr. 7 der Hauptsatzung der Gemeinde Südharz beschließt der
Gemeinderat der Gemeinde Südharz die Annahme von Spenden über einem
Vermögenswert von 500,00 €.
Geld- und
Sachzuwendungen:
Eingang |
Zuwendungsgeber |
Betrag |
Verwendungszweck |
28.07.2020 |
Sammelspenden Schloss
Stolberg (OT Stadt Stolberg (Harz)) |
1.306,81 EUR |
Touristische
Einrichtungen als Geldzuwendung |
11.08.2020 |
Sammelspenden
Schloss Stolberg (OT Stadt Stolberg (Harz)) |
1.503,08 EUR |
Touristische
Einrichtungen als Geldzuwendung |
25.08.2020 |
Sammelspenden
Schloss Stolberg (OT Stadt Stolberg (Harz)) |
1.259,03 EUR |
Touristische
Einrichtungen als Geldzuwendung |
08.09.2020 |
Sammelspenden
Schloss Stolberg (OT Stadt Stolberg (Harz)) |
1.465,79 EUR |
Touristische
Einrichtungen als Geldzuwendung |
22.09.2020 |
Sammelspenden
Schloss Stolberg (OT Stadt Stolberg (Harz)) |
1.981,50 EUR |
Touristische
Einrichtungen als Geldzuwendung |
30.09.2020 |
ante-holz GmbH |
1.110,44 EUR |
Ortsteil
Breitungen, Käsereistraße 2, Instandhaltung Zaun und Tor als Sachzuwendung |
Zur Umsetzung
der Hinweise des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt
vom 27. Oktober 2014 zu § 99 (6) KVG LSA werden dem Gemeinderat die
Spendenannahmen bis zu einem Vermögenswert von 500,00 € zur Kenntnisnahme
vorgelegt.
Für den Zeitraum
vom 28.07.2020 bis 12.10.2020 wurden Spenden in Höhe von 1.042,27 EUR
durch den Bürgermeister der Gemeinde Südharz angenommen.
Begründung:
Gemäß § 99 (6)
KVG LSA darf die Gemeinde für die Erfüllung Ihrer Aufgaben Spenden und ähnliche
Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der
Erfüllung von Aufgaben (§ 4 KVG LSA) beteiligen. Aufgrund der am 05.04.2015
inkraftgetretenen Hauptsatzung der Gemeinde Südharz, unter Berücksichtigung der
bisherigen Änderungen, ist der Gemeinderat gemäß § 4 Nr. 7 ermächtigt über die
Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen zu
entscheiden, wenn der Vermögenswert 500,00 € übersteigt.
Für die Annahme
von Spenden unter dieser Wertgrenze liegt die Entscheidungsbefugnis gemäß § 9
(1) Nr. 4 der Hauptsatzung der Gemeinde Südharz beim Bürgermeister.
Zur Umsetzung
der Hinweise des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt
vom 27. Oktober 2014 zu § 99 (6) KVG LSA werden alle Spendeneingänge bis zu
einer Wertgrenze von 500,00 € dem Gemeinderat zur Kenntnisnahme vorgelegt. Dies
gewährleistet die notwendige Transparenz bei der Annahme von Spenden.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates einschl. des
Bürgermeisters: 19
davon anwesend: 12
Ja-Stimmen: |
Nein-Stimmen: |
Enthaltungen: |
12 |
0 |
0 |
Aufgrund des § 33 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) waren ../... Mitglieder des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.