Sitzung: 24.02.2021 Gemeinderat Südharz
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 19, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 21-310/2021
Beschlusstext:
Der Gemeinderat der Gemeinde Südharz beschließt die beiliegende Ergänzung
der Richtlinie zur „Privaten Förderung“ von Baumaßnahmen im Rahmen des
Förderprogramms „Städtebaulicher Denkmalschutz zur Sicherung und Erhaltung
historischer Stadtkerne“ für den OT Stadt Stolberg (Harz).
Begründung:
In der aktuell gültigen Richtlinie für die Durchführung der „Privaten Förderung“ im OT Stadt Stolberg ist geregelt, dass ein für das jeweilige Haushaltsjahr gestellter Förderantrag auch im Laufe desselben Haushaltsjahres abgerechnet werden muss.
Auf Grund der
derzeitigen Situation durch die Corona-Pandemie, aber auch durch die
möglicherweise fehlende Verfügbarkeit vieler Handwerksbetriebe, häuften sich
Anträge von privaten Bauherren auf Verlängerung des Durchführungszeitraumes für
bewilligte Vorhaben über das Jahresende 2020 hinaus. Diese Problematik wurde
bereits im Bau- und Vergabeausschuss und im Haupt- und Finanzausschuss
behandelt.
In der Sitzung des
Gemeinderates am 27.01.2021 wurde die Thematik ebenfalls behandelt (Vorlage
21-286/2020). Es wurde entschieden, dass die Richtlinie zunächst unter Pkt.
6.4. wie folgt ergänzt werden soll:
Die vom Bauherrn (Antragsteller der
privaten Förderung) beantragte und bewilligte Maßnahme muss bis zum 30.11.2021 abgeschlossen und die Unterlagen eingereicht sein.
Die in der
Sitzung des Gemeinderates am 27.01.2021 beschlossene Ergänzung wurde bereits im
Internet veröffentlicht. Der
besagten Vorlage beigelegte Ergänzung enthielt weitere Forderungen hinsichtlich
der einzureichenden Unterlagen. Diese sollten im Haupt- und Finanzausschuss neu
formuliert werden. Leider fand bis zur Erarbeitung der Vorlage keine weitere
Ausschusssitzung (Bauausschuss oder Haupt- und Finanzausschuss) statt. Deshalb
beiliegend ein Vorschlag der Verwaltung zur Ergänzung der Richtlinie (einschl.
sichtbarer Veränderungen gegenüber der Vorlage 21-286/2020).
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates einschl. des
Bürgermeisters: 19
davon anwesend: 19
Ja-Stimmen: |
Nein-Stimmen: |
Enthaltungen: |
19 |
0 |
0 |
Aufgrund des § 33 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) waren ../.. Mitglieder des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.