Sitzung: 28.04.2021 Gemeinderat Südharz
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 21-331/2021
Beschlusstext:
Der Gemeinderat der Gemeinde Südharz beschließt die
Aufstellung einer Ergänzungssatzung „Am Sperlingsberg – OT Hayn“ nach § 34 Abs.
4 Nr. 3 BauGB für das Flurstück 519, Flur 6 in der Gemarkung Hayn.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss über
die Aufstellung der Ergänzungssatzung gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt
zu machen.
Begründung:
Der Ortsteil Hayn nimmt innerhalb der Gemeinde
Südharz zentrumsähnliche Funktionen zur Versorgung mit Einrichtungen der
sozialen Infrastruktur.
Die typische Bebauungsstruktur ist in Hayn von überwiegend lockerer
Bebauung ohne nennenswerten Leerstand gekennzeichnet. Hinter den geschlossenen
Straßenzügen erstrecken sich in der Regel verhältnismäßig große
Gartengrundstücke. Diese Strukturen, insbesondere die zusammenhängenden
Grünbereiche, sollten nicht durch Neubebauung zerstört werden. Damit gibt es
zur Befriedigung eines geringfügigen Bedarfs nach individuellen
Wohngrundstücken kaum Potentiale. Deshalb ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde
Südharz im nordöstlichen Teil der Ortslage eine potentielle Baufläche
(gemischte Baufläche) vorgesehen.
Für einen Teil dieser Fläche (Flurstück 519,
Flur 6, Gemarkung Hayn) liegt der Gemeinde Südharz ein Antrag auf Aufnahme
eines Bauleitplanverfahrens zur planungsrechtlichen Vorbereitung von
Wohnbebauung vor.
Mit dieser geringfügigen Erweiterungsoption
soll dem Eigenbedarf des Ortsteils Hayn entsprochen werden.
Aus planungsrechtlicher Sicht befindet sich
das Plangebiet im Außenbereich. Die Gemeinde
kann durch Satzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB Außenbereichsflächen in die im
Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, um darauf eine Bebaubarkeit zu
ermöglichen. Mit der Ergänzungssatzung sind die o. g. Flächen künftig
planungsrechtlich als Innenbereich zu betrachten und damit grundsätzlich für
eine Bebauung geeignet.
Die Voraussetzungen für die Aufstellung einer Ergänzungssatzung, dass
- die Planung mit einer geordneten
städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
- die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer
Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung
oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
-
keine
Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen,
sind im vorliegenden Fall erfüllt.
Die Satzung wird im vereinfachten Verfahren
gemäß § 13 BauGB ohne Umweltprüfung aufgestellt.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §
13 Abs. 2 Satz 2 BauGB soll in Form einer öffentlichen Auslegung des
Satzungsentwurfs erfolgen. Diese wird entsprechend § 3 Abs. 2 BauGB mindestens
eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht.
Auf der Grundlage einer städtebaulichen
Vereinbarung zwischen der Gemeinde Südharz und dem Antragsteller erfolgt die
Finanzierung der Ergänzungssatzung durch den Antragsteller.
Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich
bekannt zu machen.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates einschl. des
Bürgermeisters: 19
davon anwesend: 13
Ja-Stimmen: |
Nein-Stimmen: |
Enthaltungen: |
13 |
0 |
0 |
Aufgrund des § 33 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) waren ../.. Mitglieder des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.