Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 1, Enthaltungen: 2, Befangen: 0

Beschlusstext:

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Südharz stimmt einem Beitritt der Gemeinde Südharz zum Rahmenvertrag über die landeszentrale Vergabe der Lärmkartierung 2022 an Hauptverkehrsstraßen in Umsetzung der EU-Umgebungslärmrichtlinie zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und dem Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt (SGSA) zu.

 

Begründung:                                  

 

Die Gemeinde Südharz ist gesetzlich dazu verpflichtet, die Geräuschbelastung durch Umgebungslärm an Hauptverkehrsstraßen im Sinne des § 47 b des BundesImmissionsschutzgesetzes (BImSchG) bis zum 30. Juni 2022 in einer Lärmkarte darzustellen. Zur personellen und finanziellen Entlastung bieten der SGSA und das Land Sachsen-Anhalt allen kartierungspflichtigen Gemeinden die Möglichkeit, ihre Lärmkartierung landeszentral zu organisieren. Hierzu wird durch den SGSA ein Rahmenvertrag mit dem Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch das Landesamt für Umweltschutz (LAU), geschlossen, dem die Gemeinde Südharz beitreten kann.

 

I. Allgemeines zur Lärmkartierung

Die EU-Umgebungslärmrichtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Geräuschbelastung durch Umgebungslärm im Turnus von fünf Jahren zu ermitteln und in Lärmkarten darzustellen (Lärmkartierung). Danach sind bis zum 30. Juni 2022 Lärmkarten vorzulegen, die dem seit 2018 geltenden neuen Berechnungsverfahrens (CNOSSOS-EU) für den Umgebungslärm nach § 5 Abs. 1 der der Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV) entsprechen.

Unter die gesetzliche Kartierungspflicht fallen unter anderem Ballungsräume mit mehr als 100.000 Einwohnern und Hauptverkehrsstraßen mit einer Verkehrsbelastung von mehr als 3 Mio. Kraftfahrzeugen im Jahr. Die gesetzliche Verpflichtung ist in der EG-Richtlinie 2002/49/EG (EU-Umgebungslärmrichtlinie) sowie in § 47 e i.V. m. § 47 c Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) verankert. Die Städte und Gemeinden sind für diese Aufgabe unabhängig vom Träger der Straßenbaulast gemäß § 47 e Abs. 1 BImSchG zuständig.

Betroffen sind nach Angaben des LAU mit Stand 03. Mai 2021 neben den Ballungsräumen 106 Städte und Gemeinden mit rund 1004 km Hauptverkehrsstraßen.

Aus der Vergangenheit ist bekannt, dass der erforderliche Koordinierungs- und Abstimmungsaufwand für die Lärmkartierung nicht leistbar und die erforderliche Technik nicht vorhanden ist, womit die Lärmkartierung nur von speziellen Ingenieurbüros vorgenommen wer-den kann. Den Städten und Gemeinden eine Aufgabe zu übertragen, für deren Erfüllung sie sich Externen bedienen müssen und in der Folge hohen Finanzierungsaufwand haben, wurde von Anfang an stark kritisiert. Das hierzu geführten verwaltungsgerichtliche Musterverfahren endete jedoch mit Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt vom 14.07.2016 für die Städte und Gemeinden erfolglos.

 

II. Lärmkartierung 2022 in der Gemeinde Südharz

Auch die Gemeinde Südharz ist aufgrund dieser gesetzlichen Vorgabe dazu verpflichtet, eine Lärmkartierung durchzuführen. Der voraussichtliche Kartierungsumfang ist zudem den Internetseiten des LAU –Landesamt für Umweltschutz (4. Stufe der EU-Lärmkartierung (sachsen-anhalt.de)) zu entnehmen.

Danach ist/sind

ein 7,66 Kilometer langer Abschnitt an der Südharz 

zu kartieren.

Die tatsächlichen Kartierungsdaten werden erst im Juli 2021 vorliegen. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass Art. 5 Abs. 1 der EU-Umgebungslärmrichtlinie bestimmt, dass die für die Lärmkartierung heranzuziehenden Verkehrsdaten nicht älter als drei Jahre sein dürfen. Als Basis für die Ermittlung der Kartierungspflicht dient normalerweise die ebenfalls im Fünfjahres-Turnus stattfindende Straßenverkehrszählung. Diese hätte im Jahr 2020 stattfinden sollen, kann pandemiebedingt jedoch laut Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) / Richtlinien für die Straßenverkehrszählung 2020 auf den Bundesfernstraßen erst in diesem Jahr stattfinden, sodass nunmehr ein Hochrechnungsverfahren auf Grundlage der Verkehrszählung aus dem Jahr 2015 auf die Verkehrsdaten 2019 erfolgt. Die Hochrechnung der Ergebnisse der Straßenverkehrszählung 2015 ist durch die BASt öffentlich ausgeschrieben. Für die landeszentrale Lärmkartierung sind jedoch zahlreiche Stadt-/Gemeinderatsbeschlüsse sowie eine EU-weite Ausschreibung erforderlich, sodass der Zeitablauf bis zum Vorlegen der Lärmkarten bei der EU-Kommission eine Beschlussfassung zum Beitritt bis spätestens Ende Juli 2021 erfordert, um das Kartierungs-ziel fristgerecht zu erreichen. Andernfalls ist die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens durch die EU-Kommission zu befürchten. Ein Regressanspruch gegenüber den zuständigen Städten und Gemeinden ist nicht ausgeschlossen.

 

III. Zentrale Organisation der Lärmkartierung

Der SGSA und das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch das LAU –Landesamt für Umweltschutz, werden für die Lärmkartierung 2022 einen Rahmenvertrag schließen, der kartierungspflichtigen Gemeinden die Teilnahme an einer landeszentralen Organisation der Lärmkartierung ermöglicht. Kartierungs-pflichtige Gemeinden können diesem Rahmenvertrag durch Erklärung beitreten (Die Beitrittserklärung ist als Anlage beigefügt). Hierdurch beauftragen sie das LAU mit der Lärmkartierung 2022 für das Gemeindegebiet. Das LAU –Landesamt für Umweltschutz wiederum schreibt die Kartierung einschließlich vorbereitender Arbeiten zur Beschaffung sowie Aufbereitung und Qualifizierung benötigter Eingangsdaten aus. Es übernimmt die fachliche Begleitung und Koordinierung der Arbeiten. Nach den bisher gemachten Erfahrungen mit der Erfüllung der Lärmkartierungspflicht durch die kartierungspflichtigen Städte und Gemeinden und der nunmehrigen Änderung des Berechnungs-verfahrens ist es allein durch starke inhaltliche Abstimmung möglich, eine einheitliche Lärmkarte für Sachsen-Anhalt zu erstellen. Zudem ist es für die Städte und Gemeinden ökonomischer die Durchführung der Aufgabe der Lärmkartierung zentral bei einer Behörde des Landes anzusiedeln. Das Zusammenspiel aus den erst im Juli verfügbaren Daten der Straßenverkehrs-zählung, des neuen Berechnungsverfahrens sowie der pandemiebedingten Kapazitäten der Ingenieurbüros und der personellen sowie finanziellen Ressourcen der Städte und Gemeinden macht eine landeszentrale Vergabe der Lärmkartierung erforderlich.

 

IV. Finanzierung der landeszentralen Lärmkartierung

Zur Finanzierung der landeszentralen Lärmkartierung erhebt das LAU von den beigetretenen Städten und Gemeinden eine Umlage in Höhe von 800 Euro pro zu kartierendem Streckenkilo-meter sowie einen Grundbetrag von 700,00 Euro. Aus dieser Umlage finanziert das LAU sämtliche mit der Lärmkartierung 2022 einhergehenden ingenieurtechnischen Dienstleistungen, die als Fremdvergabe an Dritte vergeben werden (einschließlich der Qualifizierung der Eingangs-daten).

Soweit das LAU Mittel aus der erhobenen Umlage nicht benötigt, erstattet dieses den beigetretenen Städten und Gemeinden diese Mittel nach dem der Erhebung folgenden streckenbezogenen Ansatz zurück.

 

V. Beitrittserklärung der Gemeinde Südharz

Mit der Erklärung des Beitritts würde sich die Gemeinde Südharz insbesondere dazu verpflichten,

die Lärmkartierung an das LAU zu vergeben und erforderliche Zuarbeiten zu leisten (insbes. Mitwirkung bei der Bereitstellung von landeszentral nicht verfügbaren Eingangsdaten sowie Abnahme der Datenmodelle für die Kartierung)

zur Finanzierung einen Betrag in Höhe von 700 Euro zuzüglich 800 Euro pro zu kartierendem Streckenkilometer im Gemeindegebiet 2022 an das LAU zu zahlen.

 

Unter Zugrundelegung des unter II) dargelegten Kartierungsumfangs entstünden für die Gemeinde Kosten in Höhe von insgesamt 7.100,00 €.

Bei einem Verzicht auf die Teilnahme an der landeszentralen Kartierung müsste die Verwaltung die Lärmkartierung frist- und fachgerecht selbst durchführen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates einschl. des

Bürgermeisters: 19             

davon anwesend:    14

 

Ja-Stimmen:                  

Nein-Stimmen:                         

Enthaltungen:

11

1

2

           

Aufgrund des § 33 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) waren ../...  Mitglieder des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.