Sitzung: 15.12.2021 Gemeinderat Südharz
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 1, Enthaltungen: 2, Befangen: 0
Vorlage: 21-481/2021
Beschlusstext:
Der Gemeinderat der Gemeinde Südharz stimmt einem Beitritt der Gemeinde Südharz zum Rahmenvertrag über die landeszentrale Vergabe der Lärmkartierung 2022 an Hauptverkehrsstraßen in Umsetzung der EU-Umgebungslärmrichtlinie zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und dem Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt (SGSA) zu.
Begründung:
Die Gemeinde
Südharz ist gesetzlich dazu verpflichtet, die Geräuschbelastung durch
Umgebungslärm an Hauptverkehrsstraßen im Sinne des § 47 b des
BundesImmissionsschutzgesetzes (BImSchG) bis zum 30. Juni 2022 in einer
Lärmkarte darzustellen. Zur personellen und finanziellen Entlastung bieten der
SGSA und das Land Sachsen-Anhalt allen kartierungspflichtigen Gemeinden die
Möglichkeit, ihre Lärmkartierung landeszentral zu organisieren. Hierzu wird
durch den SGSA ein Rahmenvertrag mit dem Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch
das Landesamt für Umweltschutz (LAU), geschlossen, dem die Gemeinde Südharz
beitreten kann.
I. Allgemeines
zur Lärmkartierung
Die
EU-Umgebungslärmrichtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm
verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Geräuschbelastung durch Umgebungslärm im
Turnus von fünf Jahren zu ermitteln und in Lärmkarten darzustellen
(Lärmkartierung). Danach sind bis zum 30. Juni 2022 Lärmkarten vorzulegen, die
dem seit 2018 geltenden neuen Berechnungsverfahrens (CNOSSOS-EU) für den
Umgebungslärm nach § 5 Abs. 1 der der Verordnung über die Lärmkartierung (34.
BImSchV) entsprechen.
Unter die
gesetzliche Kartierungspflicht fallen unter anderem Ballungsräume mit mehr als
100.000 Einwohnern und Hauptverkehrsstraßen mit einer Verkehrsbelastung von
mehr als 3 Mio. Kraftfahrzeugen im Jahr. Die gesetzliche Verpflichtung ist in
der EG-Richtlinie 2002/49/EG (EU-Umgebungslärmrichtlinie) sowie in § 47 e i.V.
m. § 47 c Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) verankert. Die Städte und
Gemeinden sind für diese Aufgabe unabhängig vom Träger der Straßenbaulast gemäß
§ 47 e Abs. 1 BImSchG zuständig.
Betroffen sind
nach Angaben des LAU mit Stand 03. Mai 2021 neben den Ballungsräumen 106 Städte
und Gemeinden mit rund 1004 km Hauptverkehrsstraßen.
Aus der
Vergangenheit ist bekannt, dass der erforderliche Koordinierungs- und
Abstimmungsaufwand für die Lärmkartierung nicht leistbar und die erforderliche
Technik nicht vorhanden ist, womit die Lärmkartierung nur von speziellen
Ingenieurbüros vorgenommen wer-den kann. Den Städten und Gemeinden eine Aufgabe
zu übertragen, für deren Erfüllung sie sich Externen bedienen müssen und in der
Folge hohen Finanzierungsaufwand haben, wurde von Anfang an stark kritisiert.
Das hierzu geführten verwaltungsgerichtliche Musterverfahren endete jedoch mit
Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt vom 14.07.2016 für die Städte und Gemeinden
erfolglos.
II.
Lärmkartierung 2022 in der Gemeinde Südharz
Auch die Gemeinde
Südharz ist aufgrund dieser gesetzlichen Vorgabe dazu verpflichtet, eine
Lärmkartierung durchzuführen. Der voraussichtliche Kartierungsumfang ist zudem
den Internetseiten des LAU –Landesamt für Umweltschutz (4. Stufe der EU-Lärmkartierung
(sachsen-anhalt.de)) zu entnehmen.
Danach ist/sind
ein 7,66 Kilometer langer Abschnitt an
der Südharz
zu kartieren.
Die tatsächlichen
Kartierungsdaten werden erst im Juli 2021 vorliegen. Dies ist dem Umstand
geschuldet, dass Art. 5 Abs. 1 der EU-Umgebungslärmrichtlinie bestimmt, dass
die für die Lärmkartierung heranzuziehenden Verkehrsdaten nicht älter als drei
Jahre sein dürfen. Als Basis für die Ermittlung der Kartierungspflicht dient
normalerweise die ebenfalls im Fünfjahres-Turnus stattfindende
Straßenverkehrszählung. Diese hätte im Jahr 2020 stattfinden sollen, kann
pandemiebedingt jedoch laut Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) / Richtlinien
für die Straßenverkehrszählung 2020 auf den Bundesfernstraßen erst in diesem
Jahr stattfinden, sodass nunmehr ein Hochrechnungsverfahren auf Grundlage der
Verkehrszählung aus dem Jahr 2015 auf die Verkehrsdaten 2019 erfolgt. Die
Hochrechnung der Ergebnisse der Straßenverkehrszählung 2015 ist durch die BASt
öffentlich ausgeschrieben. Für die landeszentrale Lärmkartierung sind jedoch
zahlreiche Stadt-/Gemeinderatsbeschlüsse sowie eine EU-weite Ausschreibung
erforderlich, sodass der Zeitablauf bis zum Vorlegen der Lärmkarten bei der
EU-Kommission eine Beschlussfassung zum Beitritt bis spätestens Ende Juli 2021
erfordert, um das Kartierungs-ziel fristgerecht zu erreichen. Andernfalls ist
die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens durch die EU-Kommission zu
befürchten. Ein Regressanspruch gegenüber den zuständigen Städten und Gemeinden
ist nicht ausgeschlossen.
III. Zentrale
Organisation der Lärmkartierung
Der SGSA und das
Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch das LAU –Landesamt für Umweltschutz,
werden für die Lärmkartierung 2022 einen Rahmenvertrag schließen, der
kartierungspflichtigen Gemeinden die Teilnahme an einer landeszentralen
Organisation der Lärmkartierung ermöglicht. Kartierungs-pflichtige Gemeinden
können diesem Rahmenvertrag durch Erklärung beitreten (Die Beitrittserklärung
ist als Anlage beigefügt). Hierdurch beauftragen sie das LAU mit
der Lärmkartierung 2022 für das Gemeindegebiet. Das LAU –Landesamt für
Umweltschutz wiederum schreibt die Kartierung einschließlich vorbereitender
Arbeiten zur Beschaffung sowie Aufbereitung und Qualifizierung benötigter
Eingangsdaten aus. Es übernimmt die fachliche Begleitung und Koordinierung der
Arbeiten. Nach den bisher gemachten Erfahrungen mit der Erfüllung der
Lärmkartierungspflicht durch die kartierungspflichtigen Städte und Gemeinden
und der nunmehrigen Änderung des Berechnungs-verfahrens ist es allein durch
starke inhaltliche Abstimmung möglich, eine einheitliche Lärmkarte für
Sachsen-Anhalt zu erstellen. Zudem ist es für die Städte und Gemeinden
ökonomischer die Durchführung der Aufgabe der Lärmkartierung zentral bei einer
Behörde des Landes anzusiedeln. Das Zusammenspiel aus den erst im Juli
verfügbaren Daten der Straßenverkehrs-zählung, des neuen Berechnungsverfahrens
sowie der pandemiebedingten Kapazitäten der Ingenieurbüros und der personellen
sowie finanziellen Ressourcen der Städte und Gemeinden macht eine
landeszentrale Vergabe der Lärmkartierung erforderlich.
IV.
Finanzierung der landeszentralen Lärmkartierung
Zur Finanzierung
der landeszentralen Lärmkartierung erhebt das LAU von den beigetretenen Städten
und Gemeinden eine Umlage in Höhe von 800 Euro pro zu kartierendem
Streckenkilo-meter sowie einen Grundbetrag von 700,00 Euro. Aus dieser Umlage
finanziert das LAU sämtliche mit der Lärmkartierung 2022 einhergehenden
ingenieurtechnischen Dienstleistungen, die als Fremdvergabe an Dritte vergeben
werden (einschließlich der Qualifizierung der Eingangs-daten).
Soweit das LAU
Mittel aus der erhobenen Umlage nicht benötigt, erstattet dieses den
beigetretenen Städten und Gemeinden diese Mittel nach dem der Erhebung
folgenden streckenbezogenen Ansatz zurück.
V.
Beitrittserklärung der Gemeinde Südharz
Mit der Erklärung
des Beitritts würde sich die Gemeinde Südharz insbesondere dazu verpflichten,
die
Lärmkartierung an das LAU zu vergeben und erforderliche Zuarbeiten zu leisten
(insbes. Mitwirkung bei der Bereitstellung von landeszentral nicht verfügbaren
Eingangsdaten sowie Abnahme der Datenmodelle für die Kartierung)
zur Finanzierung einen Betrag in Höhe von 700 Euro zuzüglich 800 Euro pro zu
kartierendem Streckenkilometer im Gemeindegebiet 2022 an das LAU zu zahlen.
Unter
Zugrundelegung des unter II) dargelegten Kartierungsumfangs entstünden für die
Gemeinde Kosten in Höhe von insgesamt 7.100,00 €.
Bei einem Verzicht auf die Teilnahme an der landeszentralen Kartierung
müsste die Verwaltung die Lärmkartierung frist- und fachgerecht selbst
durchführen.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates einschl. des
Bürgermeisters: 19
davon anwesend: 14
Ja-Stimmen: |
Nein-Stimmen: |
Enthaltungen: |
11 |
1 |
2 |
Aufgrund des § 33 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) waren ../... Mitglieder des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.