Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 1, Enthaltungen: 2, Befangen: 0

Beschlusstext:

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Südharz beschließt, dem Verkauf des Geschäftsanteils Nr. 4 der Gemeinde Südharz an der Standortmarketing Mansfeld-Südharz GmbH, zum Nennbetrag in Höhe von 5.000,00 € an den Landkreis Mansfeld-Südharz zuzustimmen.

Der Bürgermeister wird beauftragt, den Verkauf auszuführen und den Kauf- und Abtretungsvertrag abzuschließen.

Die Gemeinde Südharz verzichtet gleichzeitig, auf das sich aus § 4 Abs. 2 Gesellschaftsvertrag der Standortmarketing Mansfeld-Südharz GmbH ergebende Vorkaufsrecht, für den Verkauf der Geschäftsanteile der anderen Städte und Gemeinden an den Landkreis Mansfeld-Südharz.

Der Bürgermeister wird ermächtigt die notwendigen Erklärungen abzugeben.

 

Der Betrauungsakt der Gemeinde Südharz in der Fassung der 1. Änderung vom 01.09.2021 wird mit Wirkung zum 01.01.2022 aufgehoben. Die Aufhebung steht unter dem Vorbehalt des Abschlusses und vollständigen Vollzuges des aufgeführten Kauf- und Abtretungsvertrages.

 

Begründung:

 

In der Gesellschafterversammlung der Standortmarketing Mansfeld-Südharz GmbH (nachfolgend SMG) am 18.10.2021 wurde durch den Landrat des Landkreises Mansfeld Südharz Herrn Andre Schröder das Vorhaben zur Übernahme der Geschäftsanteile von den an der SMG beteiligten Städten und Gemeinden durch den Landkreis Mansfeld-Südharz vorgestellt. Die Vorteile für die Gesellschaft als auch für die beteiligten Städte und Gemeinden wurden in Form einer Präsentation (Anlage 1) erläutert.

 

Den beteiligten Städten und Gemeinden wird durch den Landkreis Mansfeld-Südharz das Angebot unterbreitet, ihre jeweiligen Geschäftsanteile im Nennbetrag von 5.000,00 € zu kaufen. Zur Umsetzung ist der Entwurf eines Kauf -und Abtretungsvertrages (Anlage 2) beigefügt. Diesem Entwurf ist zu entnehmen, dass die Geschäftsanteile aller an der SMG beteiligten Städte und Gemeinden vom Landkreis Mansfeld-Südharz erworben werden sollen. Die Abtretung soll zum Nennbetrag der Geschäftsanteile erfolgen, da keine Gewinnerwirtschaftung durch Städte und Gemeinden mittels der SMG erfolgen darf und die Gesellschaft aufgrund ihrer dauerhaften Zuschussabhängigkeit keinen positiven Ertragswert aufweist.

 

Mit Wirkung zum 01.01.2022 könnte bei Beschlussfassung zum Verkauf der jeweiligen Geschäftsanteile durch alle an der SMG beteiligten Städte und Gemeinden und dem vollständigen Vollzug des Kauf- und Abtretungsvertrages auch die Verpflichtung der Gemeinden zur Zahlung des Zuschusses an die SMG auf Grundlage des Betrauungsaktes der Gemeinde entfallen. Die Aufhebung des derzeitigen Betrauungsaktes der Gemeinde Südharz wurde unter dem Vorbehalt des Abschlusses des Kauf- und Abtretungsvertrages der Geschäftsanteile aller an der SMG beteiligten Städte und Gemeinden und des vollständigen Vollzuges aufgenommen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates einschl. des

Bürgermeisters: 19             

davon anwesend:    14

 

Ja-Stimmen:                  

Nein-Stimmen:                         

Enthaltungen:

11

1

2

           

Aufgrund des § 33 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) waren ../...  Mitglieder des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.