Sitzung: 15.12.2021 Gemeinderat Südharz
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 1, Enthaltungen: 2, Befangen: 0
Vorlage: 21-491/2021
Beschlusstext:
Der Gemeinderat der
Gemeinde Südharz beschließt, dem Verkauf des Geschäftsanteils Nr. 4 der
Gemeinde Südharz an der Standortmarketing Mansfeld-Südharz GmbH, zum Nennbetrag
in Höhe von 5.000,00 € an den Landkreis Mansfeld-Südharz zuzustimmen.
Der Bürgermeister
wird beauftragt, den Verkauf auszuführen und den Kauf- und Abtretungsvertrag
abzuschließen.
Die Gemeinde
Südharz verzichtet gleichzeitig, auf das sich aus § 4 Abs. 2
Gesellschaftsvertrag der Standortmarketing Mansfeld-Südharz GmbH ergebende
Vorkaufsrecht, für den Verkauf der Geschäftsanteile der anderen Städte und
Gemeinden an den Landkreis Mansfeld-Südharz.
Der Bürgermeister
wird ermächtigt die notwendigen Erklärungen abzugeben.
Der Betrauungsakt
der Gemeinde Südharz in der Fassung der 1. Änderung vom 01.09.2021 wird mit
Wirkung zum 01.01.2022 aufgehoben. Die Aufhebung steht unter dem Vorbehalt des
Abschlusses und vollständigen Vollzuges des aufgeführten Kauf- und
Abtretungsvertrages.
Begründung:
In der
Gesellschafterversammlung der Standortmarketing Mansfeld-Südharz GmbH
(nachfolgend SMG) am 18.10.2021 wurde durch den Landrat des Landkreises
Mansfeld Südharz Herrn Andre Schröder das Vorhaben zur Übernahme der
Geschäftsanteile von den an der SMG beteiligten Städten und Gemeinden durch den
Landkreis Mansfeld-Südharz vorgestellt. Die Vorteile für die Gesellschaft als
auch für die beteiligten Städte und Gemeinden wurden in Form einer Präsentation
(Anlage 1) erläutert.
Den beteiligten
Städten und Gemeinden wird durch den Landkreis Mansfeld-Südharz das Angebot
unterbreitet, ihre jeweiligen Geschäftsanteile im Nennbetrag von 5.000,00 € zu
kaufen. Zur Umsetzung ist der Entwurf eines Kauf -und Abtretungsvertrages (Anlage 2) beigefügt. Diesem Entwurf
ist zu entnehmen, dass die Geschäftsanteile aller an der SMG beteiligten Städte
und Gemeinden vom Landkreis Mansfeld-Südharz erworben werden sollen. Die
Abtretung soll zum Nennbetrag der Geschäftsanteile erfolgen, da keine
Gewinnerwirtschaftung durch Städte und Gemeinden mittels der SMG erfolgen darf
und die Gesellschaft aufgrund ihrer dauerhaften Zuschussabhängigkeit keinen
positiven Ertragswert aufweist.
Mit Wirkung zum
01.01.2022 könnte bei Beschlussfassung zum Verkauf der jeweiligen
Geschäftsanteile durch alle an der SMG beteiligten Städte und Gemeinden und dem
vollständigen Vollzug des Kauf- und Abtretungsvertrages auch die Verpflichtung
der Gemeinden zur Zahlung des Zuschusses an die SMG auf Grundlage des
Betrauungsaktes der Gemeinde entfallen. Die Aufhebung des derzeitigen
Betrauungsaktes der Gemeinde Südharz wurde unter dem Vorbehalt des Abschlusses
des Kauf- und Abtretungsvertrages der Geschäftsanteile aller an der SMG
beteiligten Städte und Gemeinden und des vollständigen Vollzuges aufgenommen.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates einschl. des
Bürgermeisters: 19
davon anwesend: 14
Ja-Stimmen: |
Nein-Stimmen: |
Enthaltungen: |
11 |
1 |
2 |
Aufgrund des § 33 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) waren ../... Mitglieder des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.