Sitzung: 20.06.2022 Gemeinderat Südharz
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 14, Nein: 1, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 21-560/2022
Beschlusstext:
Die auf der Karte dargestellte Fläche, bestehend
aus den Flurstücken
70/219, 70/230, 880, 70/240 in der Gemarkung
Roßla, Flur 4
werden von der Gemeinde Südharz, als Träger der
Straßenbaulast, als öffentliche Straße mit dem Straßennamen Baumschulenweg als
Gemeindestraße im Sinne des § 3 Abs.3 StrGLSA gewidmet.
Nach dem Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Südharz ist eine Widmungsverfügung mit Rechtsbehelfsbelehrung im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Begründung:
Gemäß § 6 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt(StrGLSA) ist die Widmung eine Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten. Die Widmung ist mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekannt zu machen. Die Widmung einer Straße für den öffentlichen Verkehr verfügt gem. §6 Abs. 2 StrGLSA der Träger der Straßenbaulast. Dabei ist auch festzulegen, in welche Straßengruppe nach §3(1) die Straße eingestuft wird.
Als Gemeindestraßen werden Straßen eingestuft, die überwiegend dem Verkehr innerhalb einer Gemeinde oder dem nachbarlichen Verkehr zwischen Gemeinden oder dem weiteren Anschluss von Gemeinden oder räumlich getrennten Ortsteilen an überörtliche Verkehrswege dienen.
Die in der Anlage aufgeführten Verkehrsflächen dienen der Erschließung des B-Plangebietes Nr. 6 „Wohnbau am Bad“ und der Fläche der Ergänzungssatzung Nr. 1 „Zum Bad“. Derzeit ist die Straße ein Schotterweg, der später ausgebaut wird. Nach der erfolgten Widmung wird der Weg in das Straßenkataster der Gemeinde Südharz aufgenommen.
Fläche von der Straße Unterer Fußstieg aus
Zuwegung Richtung Straße Zum Bad
Zuwegung von der Straße Zum Bad aus, die als Fußweg ausgebaut und mit einem Poller versehen wird.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates einschl.
des
Bürgermeisters: 19 18 (geä.
20.06.2022 A. Kl.)
davon anwesend: 15
Ja-Stimmen: |
Nein-Stimmen: |
Enthaltungen: |
14 |
1 |
0 |
Aufgrund des § 33 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) waren ../.. Mitglieder des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.