Sitzung: 02.06.2015 Betriebsausschuss des Kommunalen Eigenbetriebes Südharz
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 4, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: KES21-010/2015
Beschlusstext:
Der Betriebsausschuss des Kommunalen Eigenbetriebs Südharz beschließt die
Anwendung der Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 2 GemKVO
Doppik – Einrichtung und Geschäftsgang der Gemeindekasse.
Begründung:
Aufgrund der geringen personellen Besetzung in der Verwaltung des KES ist die Kasse nur mit einer Person besetzt. Bei Urlaub, Krankheit usw. ist die Trennung zwischen Zahlungsanordnung und -durchführung sowie zwischen Zahlungsverkehr und Buchführung dann nicht gewährleistet.
Im Zuge der Kassenprüfung des Rechnungsprüfungsamtes (Prüfbericht vom 05.03.2015 Az: 14.59.19) wurde auf die erforderliche Ausnahmeregelung durch den Betriebsausschuss hingewiesen.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Kommunalen Eigenbetriebes Südharz einschl. des Bürgermeisters: 7
davon anwesend: 4
Ja-Stimmen: |
Nein-Stimmen: |
Enthaltungen: |
4 |
0 |
0 |
Aufgrund des § 33 des Kommunalverfassungsgesetzes des
Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) waren ../...
Mitglieder des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung
ausgeschlossen.