Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 4, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschlusstext:

Der Betriebsausschuss des Kommunalen Eigenbetriebs Südharz beschließt die

 

Anwendung der Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 2 GemKVO Doppik – Einrichtung und Geschäftsgang der Gemeindekasse.

 

Begründung:

Aufgrund der geringen personellen Besetzung in der Verwaltung des KES ist die Kasse nur mit einer Person besetzt. Bei Urlaub, Krankheit usw. ist die Trennung zwischen Zahlungsanordnung und -durchführung sowie zwischen Zahlungsverkehr und Buchführung dann nicht gewährleistet.

Im Zuge der Kassenprüfung des Rechnungsprüfungsamtes (Prüfbericht vom 05.03.2015 Az: 14.59.19) wurde auf die erforderliche Ausnahmeregelung durch den Betriebsausschuss hingewiesen.

                       

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Kommunalen Eigenbetriebes Südharz einschl. des Bürgermeisters: 7               

davon anwesend:    4

 

Ja-Stimmen:                  

Nein-Stimmen:                         

Enthaltungen:

4

0

0

           

Aufgrund des § 33 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) waren ../...  Mitglieder des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.