Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

 

Beschlusstext:

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Südharz beschließt folgende Wertgrenze:

 

             10.000 € bei Zuwendungen nach § 29 KomHVO

 

Begründung:                                  

 

Bei Zuwendungen an Dritte sind nach § 29 KomHVO oberhalb einer vom Gemeinderat festgesetzten Wertgrenze die §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung anzuwenden. Diese Regelungen betreffen die Voraussetzungen und den Nachweis von Zuwendungen. Die Wertgrenze von 10.000 € wird als sinnvoll angesehen.        

Unterhalb dieser Wertgrenze kommen die allgemeinen Bewilligungsbedingungen für die Gewährung von Zuwendungen der Gemeinde Südharz als Vereinfachungsregelung zur Anwendung.

Gerade bei Zuwendungen an Vereine ist der Aufwand zur Abrechnung der Zuschüsse in einem vertretbaren Rahmen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates einschl. des

Bürgermeisters: 19             

davon anwesend: 16          

 

Ja-Stimmen:                  

Nein-Stimmen:                         

Enthaltungen:

16

0

0

           

Aufgrund des § 33 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) waren ../...  Mitglieder des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.