Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

 

Beschlusstext:

 

Gemäß § 99 (6) KVG LSA i. V. m. § 4 Nr. 7 der Hauptsatzung der Gemeinde Südharz beschließt der Gemeinderat der Gemeinde Südharz die Annahme von Spenden über einem Vermögenswert von 500,00 €.

 

Geld- und Sachzuwendungen:

Eingang

Zuwendungsgeber

Betrag

Verwendungszweck

23.07.2019

Sammelspenden Schloss Stolberg (OT Stadt Stolberg (Harz))

546,14 €

Touristische Einrichtungen als Geldzuwendung

 

Zur Umsetzung der Hinweise des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Oktober 2014 zu § 99 (6) KVG LSA werden dem Gemeinderat die Spendenannahmen bis zu einem Vermögenswert von 500,00 € zur Kenntnisnahme vorgelegt.

 

Für den Zeitraum vom 10.07.2019 bis 07.08.2019 wurden Spenden in Höhe von 818,93 € durch den Bürgermeister der Gemeinde Südharz angenommen.

 

Begründung:

 

Gemäß § 99 (6) KVG LSA darf die Gemeinde für die Erfüllung Ihrer Aufgaben Spenden und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben (§ 4 KVG LSA) beteiligen. Aufgrund der am 05.04.2015 inkraftgetretenen Hauptsatzung der Gemeinde Südharz, unter Berücksichtigung der bisherigen Änderungen, ist der Gemeinderat gemäß § 4 Nr. 7 ermächtigt über die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen zu entscheiden, wenn der Vermögenswert 500,00 € übersteigt.

 

Für die Annahme von Spenden unter dieser Wertgrenze liegt die Entscheidungsbefugnis gemäß § 9 (1) Nr. 4 der Hauptsatzung der Gemeinde Südharz beim Bürgermeister.

 

Zur Umsetzung der Hinweise des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Oktober 2014 zu § 99 (6) KVG LSA werden alle Spendeneingänge bis zu einer Wertgrenze von 500,00 € dem Gemeinderat zur Kenntnisnahme vorgelegt. Dies gewährleistet die notwendige Transparenz bei der Annahme von Spenden.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates einschl. des

Bürgermeisters: 19             

davon anwesend: 16          

 

Ja-Stimmen:                  

Nein-Stimmen:                          

Enthaltungen:

16

0

0

           

Aufgrund des § 33 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) waren ../...  Mitglieder des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.