Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 7, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschlusstext:

Der Gemeinderat der Gemeinde Südharz beschließt die als Anlage beigefügte

 

Satzung der Gemeinde Südharz zur Umlage der Verbandsbeiträge des Unterhaltungsverbandes „Helme“ 2019.

 

Begründung:

1.    Der Beitragssatz des Unterhaltungsverbandes „Helme“ für das Jahr 2019 muss nach § 2 KAG-LSA in der Satzung selbst geregelt werden.

 

2.    Mit Änderung von § 56 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt sind die Gemeinden berechtigt auf die Umlage der Flächenbeiträge ab dem Jahr 2016 Verwaltungskosten zu erheben. Durch die Gemeinde Südharz wurden diese Kosten für das Jahr 2019 kalkuliert und es wurde eine Gebühr in Höhe von 0,70 €/ha ermittelt.

 

3.    Der Umlagesatz zur Umlage des Flächenbeitrages beträgt

im Unterhaltungsverband „Helme“

 

für das Kalenderjahr 2018 (bisher)                 8,46 €/ha Grundstücksfläche

für das Kalenderjahr 2019                                8,89 €/ha Grundstücksfläche

                 

In dem ausgewiesenen Flächenbeitrag der Satzung sind die bei der Umlage der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten

 

für das Jahr 2018 in Höhe von 0,77 €/ha (bisher) und

für das Jahr 2019 in Höhe von 0,70 €/ha enthalten

 

 

Der Umlagesatz zur Umlage des Erschwernisbeitrages beträgt im Unterhaltungsverband „Helme“

 

für das Kalenderjahr 2018 (bisher)                    6,19 €/ha Grundstücksfläche

für das Kalenderjahr 2019                                  5,95 €/ha Grundstücksfläche

 

4.    § 4 Absatz 3 bis 5 lautet bisher:

 

(3)   Sind die Umlageschuldner nach den Abs. 1 und 2 nicht zu ermitteln, ist ersatzweise derjenige zu der Umlage heranzuziehen, der im Erhebungszeitraum das Grundstück nutzt. Der Umlageschuldner ist dann nicht zu ermitteln, wenn der Eigentümer oder der Erbbauberechtigte aus dem Liegenschaftskataster nicht bestimmt werden kann.

 

(4)   Wechselt der Umlageschuldner nach den Abs. 1 bis 3 innerhalb des Erhebungs­zeitraums, so ist bis zum Zeitpunkt des Wechsels der alte Umlageschuldner, nach erfolgtem Wechsel der neue Umlageschuldner zur Umlage heranzuziehen.

 

(5)   Mehrere Umlageschuldner sind Gesamtschuldner.

 

und wird wie folgt ersetzt:

 

(3)   Wechselt im Verlauf des Erhebungszeitraumes die Person des Umlageschuldners, so geht die Umlagepflicht anteilmäßig auf den neu eingetragenen Berechtigten über. Dabei beginnt die Umlagepflicht anteilmäßig mit Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Umschreibung im Grundbuch erfolgt.

 

(4)   Ist der Umlageschuldner nach Abs. 1 oder 2 nicht zu ermitteln, so tritt derjenige, der im Erhebungszeitraum das Grundstück nutzt, ersatzweise zum vorrangig heranzuziehenden Umlageschuldner nach Abs. 1 oder Abs. 2 hinzu. Ein Umlageschuldner nach Abs. 1 oder Abs. 2 ist dann nicht zu ermitteln, wenn der Eigentümer oder der Erbbauberechtigte unter Heranziehung der grundstücksbezogenen Unterlagen, einer Anfrage beim zuständigen Nachlassgericht und einer Einwohnermeldeauskunft nicht als Person und nicht mit zustellfähiger Adresse festgestellt werden kann. Dabei entspricht der Umstand, dass der Umlageschuldner nicht zu ermitteln ist, der Ungewissheit über die Feststellbarkeit des Pflichtigen des § 13 Abs. 1 Nr. 4 b) Satz 1, Satz 2 KAG-LSA.

 

(5)   Die ersatzweise Heranziehung des Nutzers nach Abs. 4 begründet keine eigene Umlageschuld.

 

5.    § Abs. 6 wird wie folgt ergänzt:

 

(6)   Mehrere für den gleichen Zeitraum heranzuziehende Umlageschuldner sind Gesamtschuldner. Mehrere Umlageschuldner nach Abs. 3 werden für ihre jeweilige Umlageschuld entsprechend des auf sie entfallenen zeitlichen Anteils gemäß Abs. 3 Satz 2 Anspruch genommen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates einschl. des

Bürgermeisters: 19             

davon anwesend: 15          

Ja-Stimmen:                  

Nein-Stimmen:                         

Enthaltungen:

8

7

0

Aufgrund des § 33 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) waren ../..  Mitglieder des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.