Sitzung: 30.10.2019 Gemeinderat Südharz
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 8, Nein: 7, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 21-074/2019
Beschlusstext:
Der Gemeinderat der Gemeinde Südharz beschließt die als Anlage beigefügte
Satzung der Gemeinde Südharz zur Umlage der
Verbandsbeiträge des Unterhaltungsverbandes „Selke/Obere Bode“ 2019.
Begründung:
1. Der Beitragssatz des Unterhaltungsverbandes „Selke/Obere Bode“ für das Jahr 2019 muss nach § 2 KAG-LSA in der Satzung selbst geregelt werden.
2. Mit Änderung von § 56 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt sind die Gemeinden berechtigt auf die Umlage der Flächenbeiträge ab dem Jahr 2016 Verwaltungskosten zu erheben. Durch die Gemeinde Südharz wurden diese Kosten für das Jahr 2019 kalkuliert und es wurde eine Gebühr in Höhe von 0,70 €/ha ermittelt.
3. Der Umlagesatz zur Umlage des Flächenbeitrages beträgt
im Unterhaltungsverband „Selke/Obere Bode“
für das Kalenderjahr 2018 (bisher) 5,75 €/ha Grundstücksfläche
für das Kalenderjahr 2019 6,86 €/ha Grundstücksfläche
In dem ausgewiesenen Flächenbeitrag der Satzung sind die bei der Umlage
der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten
für das Jahr 2018 in Höhe von 0,77 €/ha (bisher) und
für das Jahr 2019 in Höhe von 0,70 €/ha enthalten
Der Umlagesatz
zur Umlage des Erschwernisbeitrages beträgt im Unterhaltungsverband
„Selke/Obere Bode“
für das Kalenderjahr 2018 (bisher) 1,65 €/ha Grundstücksfläche
für das Kalenderjahr 2019 2,23
€/ha Grundstücksfläche
4.
§ 4 Absatz 3 bis 5 lautet bisher:
(3)
Sind
die Umlageschuldner nach den Abs. 1 und 2 nicht zu ermitteln, ist ersatzweise
derjenige zu der Umlage heranzuziehen, der im Erhebungszeitraum das Grundstück
nutzt. Der Umlageschuldner ist dann nicht zu ermitteln, wenn der Eigentümer
oder der Erbbauberechtigte aus dem Liegenschaftskataster nicht bestimmt werden
kann.
(4)
Wechselt
der Umlageschuldner nach den Abs. 1 bis 3 innerhalb des Erhebungszeitraums, so
ist bis zum Zeitpunkt des Wechsels der alte Umlageschuldner, nach erfolgtem
Wechsel der neue Umlageschuldner zur Umlage heranzuziehen.
(5)
Mehrere
Umlageschuldner sind Gesamtschuldner.
und wird wie folgt ersetzt:
(3)
Wechselt
im Verlauf des Erhebungszeitraumes die Person des Umlageschuldners, so geht die
Umlagepflicht anteilmäßig auf den neu eingetragenen Berechtigten über. Dabei
beginnt die Umlagepflicht anteilmäßig mit Beginn des Monats, der dem Monat
folgt, in dem die Umschreibung im Grundbuch erfolgt.
(4)
Ist der
Umlageschuldner nach Abs. 1 oder 2 nicht zu ermitteln, so tritt derjenige, der
im Erhebungszeitraum das Grundstück nutzt, ersatzweise zum vorrangig
heranzuziehenden Umlageschuldner nach Abs. 1 oder Abs. 2 hinzu. Ein
Umlageschuldner nach Abs. 1 oder Abs. 2 ist dann nicht zu ermitteln, wenn der
Eigentümer oder der Erbbauberechtigte unter Heranziehung der
grundstücksbezogenen Unterlagen, einer Anfrage beim zuständigen Nachlassgericht
und einer Einwohnermeldeauskunft nicht als Person und nicht mit zustellfähiger
Adresse festgestellt werden kann. Dabei entspricht der Umstand, dass der
Umlageschuldner nicht zu ermitteln ist, der Ungewissheit über die
Feststellbarkeit des Pflichtigen des § 13 Abs. 1 Nr. 4 b) Satz 1, Satz 2
KAG-LSA.
(5)
Die
ersatzweise Heranziehung des Nutzers nach Abs. 4 begründet keine eigene
Umlageschuld.
5.
§ Abs.
6 wird wie folgt ergänzt:
(6) Mehrere für den gleichen Zeitraum heranzuziehende Umlageschuldner sind Gesamtschuldner. Mehrere Umlageschuldner nach Abs. 3 werden für ihre jeweilige Umlageschuld entsprechend des auf sie entfallenen zeitlichen Anteils gemäß Abs. 3 Satz 2 Anspruch genommen.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates einschl. des
Bürgermeisters: 19
davon anwesend: 15
Ja-Stimmen: |
Nein-Stimmen: |
Enthaltungen: |
8 |
7 |
0 |
Aufgrund des § 33 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) waren ../.. Mitglieder des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.