Sitzung: 27.11.2019 Gemeinderat Südharz
Beschluss: zurückgestellt
Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0, Enthaltungen: 1
Vorlage: 21-081/2019
Beschlusstext:
Der Gemeinderat der Gemeinde Südharz
beschließt, in Anwendung des § 157 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes
Sachsen-Anhalt eine zeitlich begrenzte Ausnahme von haushaltsrechtlichen
Vorschriften und Verordnungen zu beantragen.
Im speziellen betreffen die beantragten
Ausnahmen die Regelungen zum
Jahresabschluss und zur Rechnungsprüfung.
In Anlehnung an das Gesetz zur Beschleunigung der Aufstellung
und Prüfung kommunaler Jahresabschlüsse des Landes Brandenburg vom 15.
Oktober 2018 und des Rundschreibens hierzu vom 21. März 2019 beantragt die
Gemeinde Südharz:
1.
Der Jahresabschluss des Jahres 2013 wird
vollständig nach den vorhandenen Vorschriften erstellt und durch das
Rechnungsprüfungsamt des Landkreises geprüft.
2.
Die Jahresabschlüsse der Jahre 2014 bis
2018 werden in verkürzter Form aufgestellt und geprüft. Hierbei sollen die
Festlegungen des Landes Brandenburg analog zur Anwendung kommen.
3.
Der Jahresabschluss des Jahres 2019 wird
vollständig nach den vorhandenen Vorschriften erstellt und durch das
Rechnungsprüfungsamt des Landkreises zusammen mit den Jahresabschlüssen unter
Nr. 2 geprüft.
Begründung:
Die Umstellung des Buchungssystems auf
die Doppik und die vorausgehenden Bewertungen haben weit mehr Arbeitsaufwand
erfordert, wie vorerst angenommen. Dies führte dazu, dass die Gemeinde Südharz
die Eröffnungsbilanz erst im Jahr 2018 aufstellen konnte. Gesetzliche Vorgabe
und Ziel war eine Aufstellung zum 01.01.2013. Die Ursachen für die Verschiebung
lagen nicht allein bei der Gemeinde Südharz, wurden aber ausführlich in
mehreren Schreiben dargelegt, so dass eine Aufarbeitung hier unterbleiben kann.
Vielmehr soll mit diesem Beschluss das
Problem der großen Anzahl fehlender Jahresabschlüsse angegangen werden. Im
Moment ist die Gemeinde mit der Aufstellung des Jahresabschlusses 2013
beschäftigt.
Mit der vorgeschlagenen Regelung wird die
Gemeinde in die Lage versetzt, in einer angemessenen Zeit die fehlenden
Jahresabschlüsse aufzuarbeiten und zu einer gesetzestreuen Erstellung der
Abschlüsse zurückzukehren.
Die verkürzte Prüfung der Abschlüsse wird
aufgrund des „Allinformationsrecht“ des Rechnungsprüfungsamtes nicht dazu
führen, dass bestimmte Sachverhalte nicht geprüft werden.
Anlagen:
1. Gesetz zur Beschleunigung der Aufstellung und Prüfung
kommunaler Jahresabschlüsse vom 15. Oktober 2018
2. Rundschreiben in kommunalen Angelegenheiten zur Anwendung des
Gesetzes zur Weiterentwicklung der gemeindlichen Ebene vom 15.10.2018
Hier: Anwendungshinweise zur Änderung der
Brandenburgischen Kommunalverfassung (Artikel 3) und zum Gesetz zur
Beschleunigung der Aufstellung und Prüfung kommunaler Jahresabschlüsse (Artikel
18) vom 21.03.2019
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates einschl. des
Bürgermeisters: 19
davon anwesend: 18
Ja-Stimmen für Rückstellung: |
Nein-Stimmen: |
Enthaltungen: |
17 |
0 |
1 |
Aufgrund des § 33 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) waren ../... Mitglieder des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.