Beschlusstext:

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Südharz beschließt, in Anwendung des § 157 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt eine zeitlich begrenzte Ausnahme von haushaltsrechtlichen Vorschriften und Verordnungen zu beantragen.

Im speziellen betreffen die beantragten Ausnahmen die Regelungen zum Jahresabschluss und zur Rechnungsprüfung.

In Anlehnung an das Gesetz zur Beschleunigung der Aufstellung und Prüfung kommunaler Jahresabschlüsse des Landes Brandenburg vom 15. Oktober 2018 und des Rundschreibens hierzu vom 21. März 2019 beantragt die Gemeinde Südharz:

 

1.    Der Jahresabschluss des Jahres 2013 wird vollständig nach den vorhandenen Vorschriften erstellt und durch das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises geprüft.

2.    Die Jahresabschlüsse der Jahre 2014 bis 2018 werden in verkürzter Form aufgestellt und geprüft. Hierbei sollen die Festlegungen des Landes Brandenburg analog zur Anwendung kommen.

3.    Der Jahresabschluss des Jahres 2019 wird vollständig nach den vorhandenen Vorschriften erstellt und durch das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises zusammen mit den Jahresabschlüssen unter Nr. 2 geprüft.

 

 

Begründung:

Die Umstellung des Buchungssystems auf die Doppik und die vorausgehenden Bewertungen haben weit mehr Arbeitsaufwand erfordert, wie vorerst angenommen. Dies führte dazu, dass die Gemeinde Südharz die Eröffnungsbilanz erst im Jahr 2018 aufstellen konnte. Gesetzliche Vorgabe und Ziel war eine Aufstellung zum 01.01.2013. Die Ursachen für die Verschiebung lagen nicht allein bei der Gemeinde Südharz, wurden aber ausführlich in mehreren Schreiben dargelegt, so dass eine Aufarbeitung hier unterbleiben kann.

Vielmehr soll mit diesem Beschluss das Problem der großen Anzahl fehlender Jahresabschlüsse angegangen werden. Im Moment ist die Gemeinde mit der Aufstellung des Jahresabschlusses 2013 beschäftigt.

Mit der vorgeschlagenen Regelung wird die Gemeinde in die Lage versetzt, in einer angemessenen Zeit die fehlenden Jahresabschlüsse aufzuarbeiten und zu einer gesetzestreuen Erstellung der Abschlüsse zurückzukehren.

Die verkürzte Prüfung der Abschlüsse wird aufgrund des „Allinformationsrecht“ des Rechnungsprüfungsamtes nicht dazu führen, dass bestimmte Sachverhalte nicht geprüft werden.

Anlagen:

1.     Gesetz zur Beschleunigung der Aufstellung und Prüfung kommunaler Jahresabschlüsse vom 15. Oktober 2018

 

2.     Rundschreiben in kommunalen Angelegenheiten zur Anwendung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der gemeindlichen Ebene vom 15.10.2018

Hier: Anwendungshinweise zur Änderung der Brandenburgischen Kommunalverfassung (Artikel 3) und zum Gesetz zur Beschleunigung der Aufstellung und Prüfung kommunaler Jahresabschlüsse (Artikel 18) vom 21.03.2019

                                   

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates einschl. des

Bürgermeisters: 19             

davon anwesend: 18          

 

Ja-Stimmen für Rückstellung:                    

Nein-Stimmen:                         

Enthaltungen:

17

0

1

           

Aufgrund des § 33 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) waren ../...  Mitglieder des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.