Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 18, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

 

Beschlusstext:

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Südharz beschließt unter Berücksichtigung der Haushaltszuarbeit des Ortschaftsrates der Stadt Stolberg vom 15.10.2019 die Beantragung zur Fortführung des Förderprogrammes „Städtebaulicher Denkmalschutz zur Sicherung und Erhaltung historischer Stadtkerne“ für das Programmjahr 2020-2024 gemäß beigefügter Anlage.

Ein Teil der beantragten Mittel soll der Deutschen Stiftung Denkmalschutz zur weiteren Sanierung des Schlosses zur Verfügung gestellt werden.

 

 

Begründung:          

                       

 

Der Ortsteil Stadt Stolberg (Harz) hat seit 1991 die Möglichkeit Fördermittel im Rahmen des o.g. Förderprogrammes in Anspruch zu nehmen. Die Beantragung der Mittel erfolgt jeweils pro Programmjahr für 5 Haushaltsjahre.

Für den im Vorjahr gestellten Antrag für das Programmjahr 2019 liegt bisher vom Fördermittelgeber noch kein Bewilligungsbescheid vor.

 

Durch die erneute Beantragung der Fortführung des Förderprogramms besteht die Möglichkeit wichtige kommunale Maßnahmen durchzuführen und die Sanierung des Schlosses Stolberg und weitere Vorhaben zu unterstützen.

Leider liegt der Gemeinde derzeit kein aktualisierter Kosten- und Finanzierungsplan der Deutschen Stiftung Denkmalschutz für die Sanierung des Schlosses Stolberg    5. BA vor. Die beantragten Summen sind insofern Annahmen auf der Grundlage vergangener Antragstellungen.

 

 

Der Eigenanteil der kommunalen Maßnahmen wird voraussichtlich 20 % betragen.

Für die beantragten Mittel zur Sanierung des Schlosses Stolberg sollen die Eigenanteile von der Deutschen Stiftung Denkmalschutz übernommen werden.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates einschl. des

Vorsitzenden: 19                 

davon anwesend: 18          

 

 

 

Ja-Stimmen:                  

Nein-Stimmen:                         

Enthaltungen:

18

0

0

           

Aufgrund des § 33 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) waren .../..  Mitglieder des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.