Sitzung: 27.11.2019 Gemeinderat Südharz
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 18, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 21-084/2019
Einbringer: |
Bürgermeister, Finanzverwaltung |
Gesetzliche Grundlagen: |
Kommunalverfassungsgesetz Land Sachsen-Anhalt |
Beschlusstext:
Gemäß §
99 (6) KVG LSA i. V. m. § 4 Nr. 7 der Hauptsatzung der Gemeinde Südharz
beschließt der Gemeinderat der Gemeinde Südharz die Annahme von Spenden über
einem Vermögenswert von 500,00 €.
Geld- und
Sachzuwendungen:
Eingang |
Zuwendungsgeber |
Betrag |
Verwendungszweck |
24.09.2019 |
Sammelspenden
Schloss Stolberg (OT Stadt Stolberg (Harz)) |
614,30 EUR |
Touristische
Einrichtungen als Geldzuwendung |
02.10.2019 |
Förderverein
der KITA „Zwergenpalais“ Roßla e.V |
2.895,00 EUR |
Kindertagesstätte
„Zwergenpalais“ im Ortsteil Roßla - Mini Vogelnestschaukel und Miniplay
Spielecke inkl. Nebenkosten als Sachzuwendung |
01.10.2019 |
Sammelspenden
Schloss Stolberg (OT Stadt Stolberg (Harz)) |
615,65 EUR |
Touristische
Einrichtungen als Geldzuwendung |
01.10.2019 |
Sammelspenden
Bürgerhaus (OT Stadt Stolberg (Harz)) |
540,60 EUR |
Touristische
Einrichtungen als Geldzuwendung |
08.10.2019 |
Sammelspenden
Schloss Stolberg (OT Stadt Stolberg (Harz)) |
715,26 EUR |
Touristische
Einrichtungen als Geldzuwendung |
15.10.2019 |
Sammelspenden
Bürgerhaus (OT Stadt Stolberg (Harz)) |
561,59 EUR |
Touristische
Einrichtungen als Geldzuwendung |
Zur
Umsetzung der Hinweise des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes
Sachsen-Anhalt vom 27. Oktober 2014 zu § 99 (6) KVG LSA werden dem Gemeinderat
die Spendenannahmen bis zu einem Vermögenswert von 500,00 € zur Kenntnisnahme
vorgelegt.
Für den
Zeitraum vom 03.09.2019 bis 05.11.2019 wurden Spenden in Höhe von 3.970,35 €
durch den Bürgermeister der Gemeinde Südharz angenommen.
Begründung:
Gemäß §
99 (6) KVG LSA darf die Gemeinde für die Erfüllung Ihrer Aufgaben Spenden und
ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich
an der Erfüllung von Aufgaben (§ 4 KVG LSA) beteiligen. Aufgrund der am
05.04.2015 inkraftgetretenen Hauptsatzung der Gemeinde Südharz, unter
Berücksichtigung der bisherigen Änderungen, ist der Gemeinderat gemäß § 4 Nr. 7
ermächtigt über die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und
ähnliche Zuwendungen zu entscheiden, wenn der Vermögenswert 500,00 €
übersteigt.
Für die
Annahme von Spenden unter dieser Wertgrenze liegt die Entscheidungsbefugnis
gemäß § 9 (1) Nr. 4 der Hauptsatzung der Gemeinde Südharz beim Bürgermeister.
Zur
Umsetzung der Hinweise des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes
Sachsen-Anhalt vom 27. Oktober 2014 zu § 99 (6) KVG LSA werden alle
Spendeneingänge bis zu einer Wertgrenze von 500,00 € dem Gemeinderat zur Kenntnisnahme
vorgelegt. Dies gewährleistet die notwendige Transparenz bei der Annahme von
Spenden.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates einschl. des
Bürgermeisters: 19
davon anwesend: 18
Ja-Stimmen: |
Nein-Stimmen: |
Enthaltungen: |
18 |
0 |
0 |
Aufgrund des § 33 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) waren ./.... Mitglieder des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.