Sitzung: 18.12.2019 Gemeinderat Südharz
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0, Enthaltungen: 2, Befangen: 0
Vorlage: 21-088/2019
Beschlusstext:
Für den unten dargestellten
Teilbereich des Flurstücks 442 der Flur 2 der Gemarkung Bennungen wird ein
Bebauungsplan nach dem Baugesetzbuch (BauGB) in der aktuellen Fassung der
Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I Nr. 72 vom 10.11.2017 S. 3634)
aufgestellt.
Begründung:
Mit dem Bebauungsplan wird das
Ziel verfolgt, den Standort städtebaulich neu zu ordnen, um hier, im
unmittelbaren Anschluss an die im Zusammenhang bebaute Ortslage, weitere
Wohnbebauung zu ermöglichen.
Das Plangebiet befindet sich am
nordwestlichen Ortsrand von Bennungen und liegt derzeit aus planungsrechtlicher
Sicht im Außenbereich.
Der Bebauungsplan wird im
beschleunigten Verfahren gemäß § 13b BauGB aufgestellt.
Gemäß § 13b BauGB gilt bis zum
31. Dezember 2019 § 13a BauGB entsprechend für Bebauungspläne mit
einer Grundfläche im Sinne des § 13a
Absatz 1 Satz 2 BauGB von
weniger als 10.000 Quadratmetern, durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen
auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile
anschließen. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach Satz 1
kann nur bis zum 31. Dezember 2019 förmlich eingeleitet werden; der
Satzungsbeschluss nach § 10
Absatz 1 BauGB ist bis
zum 31. Dezember 2021 zu fassen.
Die genannten Kriterien werden
mit der vorliegenden Planung eingehalten:
-
Die
Grundfläche im Sinne des § 13a
Absatz 1 Satz 2 BauGB ist
kleiner als 10.000 m².
-
Dem
Planungsziel zufolge sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für
Wohnnutzung geschaffen werden.
-
Das
Plangebiet schließt unmittelbar an im Zusammenhang bebaute Ortsteile an.
Aufgrund der entsprechenden
Geltung des § 13a
Abs. 1 Satz 4 und 5 BauGB ist das
Verfahren ausgeschlossen, wenn
-
durch den
Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht
zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG oder nach
Landesrecht unterliegen,
-
Anhaltspunkte
für eine Beeinträchtigung von FFH- oder europäischen Vogelschutzgebieten
bestehen,
-
Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung
der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 BImSchG zu beachten sind.
Mit
der Planung werden keine UVP-pflichtigen Vorhaben begründet, es liegen keine
Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von FFH- oder europäischen
Vogelschutzgebieten vor sowie auch keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der
Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren
Unfällen nach § 50 Satz 1 BImSchG zu beachten sind.
Damit
sind die geforderten planungsrechtlichen Grundvoraussetzungen gemäß § 13b BauGB
für ein beschleunigtes Verfahren erfüllt.
Somit
erfolgt das Planverfahren ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem
Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB,
welche umweltbezogenen Informationen verfügbar sind sowie von der
zusammenfassenden Erklärung nach § 10a BauGB wird abgesehen.
Von
der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange und Erörterung gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB
wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1. i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr.1 BauGB abgesehen.
Die
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 BauGB soll in Form einer
öffentlichen Auslegung des Planentwurfs erfolgen. Diese wird entsprechend § 3
Abs. 2 BauGB mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht.
Auf
Grund der gesetzlichen Regelung des § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten Eingriffe,
die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne
des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder
zulässig. Damit wird im vorliegenden Bebauungsplan die Eingriffsregelung nach
dem Bundesnaturschutzgesetz nicht zur Anwendung kommen.
Unberührt
bleiben wie bei § 13a BauGB ggf. betroffene Regelungen zum Arten- und
Biotopschutz.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates einschl. des
Bürgermeisters: 19
davon anwesend: 18
Ja-Stimmen: |
Nein-Stimmen: |
Enthaltungen: |
16 |
0 |
2 |
Aufgrund des § 33 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) waren ../.. Mitglieder des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.