Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0, Enthaltungen: 2, Befangen: 0

Beschlusstext:

Für den unten dargestellten Teilbereich des Flurstücks 442 der Flur 2 der Gemarkung Bennungen wird ein Bebauungsplan nach dem Baugesetzbuch (BauGB) in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I Nr. 72 vom 10.11.2017 S. 3634) aufgestellt.

Begründung:

Mit dem Bebauungsplan wird das Ziel verfolgt, den Standort städtebaulich neu zu ordnen, um hier, im unmittelbaren Anschluss an die im Zusammenhang bebaute Ortslage, weitere Wohnbebauung zu ermöglichen.

Das Plangebiet befindet sich am nordwestlichen Ortsrand von Bennungen und liegt derzeit aus planungsrechtlicher Sicht im Außenbereich.

Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13b BauGB aufgestellt.

Gemäß § 13b BauGB gilt bis zum 31. Dezember 2019 § 13a BauGB entsprechend für Bebauungspläne mit einer Grundfläche im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 2 BauGB von weniger als 10.000 Quadratmetern, durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach Satz 1 kann nur bis zum 31. Dezember 2019 förmlich eingeleitet werden; der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 BauGB ist bis zum 31. Dezember 2021 zu fassen.

Die genannten Kriterien werden mit der vorliegenden Planung eingehalten:

-       Die Grundfläche im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 2 BauGB ist kleiner als 10.000 m².

-       Dem Planungsziel zufolge sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Wohnnutzung geschaffen werden.

-       Das Plangebiet schließt unmittelbar an im Zusammenhang bebaute Ortsteile an.

Aufgrund der entsprechenden Geltung des § 13a Abs. 1 Satz 4 und 5 BauGB ist das Verfahren ausgeschlossen, wenn

-       durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG oder nach Landesrecht unterliegen,

-       Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von FFH- oder europäischen Vogelschutzgebieten bestehen,

-       Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 BImSchG zu beachten sind.

Mit der Planung werden keine UVP-pflichtigen Vorhaben begründet, es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von FFH- oder europäischen Vogelschutzgebieten vor sowie auch keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 BImSchG zu beachten sind.

Damit sind die geforderten planungsrechtlichen Grundvoraussetzungen gemäß § 13b BauGB für ein beschleunigtes Verfahren erfüllt.

Somit erfolgt das Planverfahren ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche umweltbezogenen Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a BauGB wird abgesehen.

Von der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und Erörterung gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1. i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr.1 BauGB abgesehen.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 BauGB soll in Form einer öffentlichen Auslegung des Planentwurfs erfolgen. Diese wird entsprechend § 3 Abs. 2 BauGB mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht.

Auf Grund der gesetzlichen Regelung des § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Damit wird im vorliegenden Bebauungsplan die Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz nicht zur Anwendung kommen.

Unberührt bleiben wie bei § 13a BauGB ggf. betroffene Regelungen zum Arten- und Biotopschutz.

 

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates einschl. des

Bürgermeisters: 19             

davon anwesend: 18          

Ja-Stimmen:                  

Nein-Stimmen:                         

Enthaltungen:

16

0

2

Aufgrund des § 33 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) waren ../..  Mitglieder des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.