Sitzung: 18.12.2019 Gemeinderat Südharz
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 5, Enthaltungen: 2, Befangen: 0
Vorlage: 21-092/2019
Beschlusstext:
Der Gemeinderat
beschließt folgenden Ankündigungsbeschluss:
Der Gemeinderat der
Gemeinde Südharz beabsichtigt, im Jahr 2020 für seine Ortsteile Agnesdorf,
Questenberg, Rottleberode, Stadt Stolberg (Harz) und Schwenda
eine „Satzung über die Erhebung von Gebühren und Kostenerstattungen für
die Niederschlagswasserbeseitigung der Gemeinde Südharz in ihren Ortsteilen
Agnesdorf, Questenberg, Rottleberode, Schwenda und Stadt Stolberg (Harz)“
(Niederschlagswassergebührensatzung) auf der Basis von § 2 und § 5 des
Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) zu erlassen.
Sie soll zum
01.01.2020 in Kraft gesetzt werden.
Es wird eine
Niederschlagswassergebühr bis zu maximal
1,00 € pro Quadratmeter der Größe der Dachgrundflächen bzw. der Größe der
Beton- und Asphaltflächen pro Jahr erhoben. Für die sonstigen versiegelten
Flächen wird die Niederschlagswassergebühr pro Quadratmeter pro Jahr mit dem
Faktor 0,2 multipliziert und festgesetzt.
Begründung:
Derzeit erfolgt die
Niederschlagswasserentsorgung in den o. g. Ortsteilen zu Lasten des Haushaltes
der Gemeinde Südharz. Ab dem 01.01.2020 sollen gemäß den Regelungen des
Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt kostendeckende Gebühren
erhoben werden.
Nach der zeitlich
sehr aufwendigen und umfangreichen Flächenerfassung ist die Gebührenkalkulation
in Auftrag gegeben worden. Eine Fertigstellung der Kalkulation ist jedoch noch
nicht erfolgt.
Um auf
verlässliche, rechtssichere Gebührensätze zurückgreifen zu können, muss der
Endstand der Kalkulation abgewartet werden.
Es ist
beabsichtigt, die Niederschlagswassergebührensatzung im Jahr 2020 gemäß den
Regelungen des Kommunalabgabengesetzes (KAG-LSA) durch den Gemeinderat
rückwirkend zum 01.01.2020 zu erlassen.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates einschl. des
Bürgermeisters: 19
davon anwesend: 18
Ja-Stimmen: |
Nein-Stimmen: |
Enthaltungen: |
11 |
5 |
2 |
Aufgrund des § 33 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) waren ../.. Mitglieder des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.