Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 5, Enthaltungen: 2, Befangen: 0

Beschlusstext:

Der Gemeinderat beschließt folgenden Ankündigungsbeschluss:

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Südharz beabsichtigt, im Jahr 2020 für seine Ortsteile Agnesdorf, Questenberg, Rottleberode, Stadt Stolberg (Harz) und Schwenda eine „Satzung über die Erhebung von Gebühren und Kostenerstattungen für die Niederschlagswasserbeseitigung der Gemeinde Südharz in ihren Ortsteilen Agnesdorf, Questenberg, Rottleberode, Schwenda und Stadt Stolberg (Harz)“ (Niederschlagswassergebührensatzung) auf der Basis von § 2 und § 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) zu erlassen.

Sie soll zum 01.01.2020 in Kraft gesetzt werden.

 

Es wird eine Niederschlagswassergebühr bis zu maximal 1,00 € pro Quadratmeter der Größe der Dachgrundflächen bzw. der Größe der Beton- und Asphaltflächen pro Jahr erhoben. Für die sonstigen versiegelten Flächen wird die Niederschlagswassergebühr pro Quadratmeter pro Jahr mit dem Faktor 0,2 multipliziert und festgesetzt.  

 

Begründung:

Derzeit erfolgt die Niederschlagswasserentsorgung in den o. g. Ortsteilen zu Lasten des Haushaltes der Gemeinde Südharz. Ab dem 01.01.2020 sollen gemäß den Regelungen des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt kostendeckende Gebühren erhoben werden.

 

Nach der zeitlich sehr aufwendigen und umfangreichen Flächenerfassung ist die Gebührenkalkulation in Auftrag gegeben worden. Eine Fertigstellung der Kalkulation ist jedoch noch nicht erfolgt.

 

Um auf verlässliche, rechtssichere Gebührensätze zurückgreifen zu können, muss der Endstand der Kalkulation abgewartet werden.

 

Es ist beabsichtigt, die Niederschlagswassergebührensatzung im Jahr 2020 gemäß den Regelungen des Kommunalabgabengesetzes (KAG-LSA) durch den Gemeinderat rückwirkend zum 01.01.2020 zu erlassen.

 

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates einschl. des

Bürgermeisters: 19             

davon anwesend: 18          

Ja-Stimmen:                  

Nein-Stimmen:                         

Enthaltungen:

11

5

2

Aufgrund des § 33 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) waren ../..  Mitglieder des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.