Sitzung: 24.06.2020 Gemeinderat Südharz
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 13, Nein: 2, Enthaltungen: 1
Vorlage: 21-125/2020
Beschlusstext:
Der Gemeinderat der Gemeinde Südharz beschließt die als Anlage beigefügte
Neufassung der Satzung der Gemeinde
Südharz zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände „Helme“,
„Selke/Obere Bode“ und „Wipper Weida“.
Begründung:
1.
Die Neufassung der Satzung der Gemeinde Südharz zur
Umlage der Verbandsbeiträge des Unterhaltungsverbände „Helme“, „Selke/Obere
Bode“ und „Wipper Weida“ wurde zum einen an die Orientierungssatzung des
Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt und dessen Änderung angepasst. Sämtliche
§§ wurden hier umgeschrieben, bzw. kam der „§3 Umlagepflicht“ hinzu. Zum
Vergleich befinden sich die Orientierungssatzungen in der Anlage.
2. Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Sachsen-Anhalt vom 04.12.2019, Az. 2 L 45/18:
Zum anderen schreibt § 2 Abs. 1 KAG vor, dass kommunale Abgaben nur auf Grund einer Satzung erhoben werden dürfen, die den Kreis der Abgabenschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz sowie die Entstehung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Schuld bestimmen muss. Geht also innerhalb des Kalenderjahres das Eigentum, das Erbbau- oder das Nutzungsrecht auf einen anderen über, ist der Vorteil des jeweiligen Nutznießers anteilig nach dem Zeitraum zu bemessen, in welchem er das Recht am Grundstück innehatte. Die Satzungen enthalten bisher keine Regelung zum Fall eines Wechsels des Eigentümers innerhalb eines Kalenderjahres.
Der § 4 Umlageschuldner wird daher entsprechend angepasst.
3.
Aufgrund der Vielzahl der Änderungen werden die
Satzungen in der beschlossenen Form zum Nachvollziehen der Unterschiede mit
beigefügt.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates einschl. des
Bürgermeisters: 19
davon anwesend: 16
Ja-Stimmen: |
Nein-Stimmen: |
Enthaltungen: |
13 |
2 |
1 |
Aufgrund des § 33 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) waren ./.... Mitglieder des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.