Sitzung: 24.06.2020 Gemeinderat Südharz
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0, Enthaltungen: 0
Vorlage: 21-162/2020
Beschlusstext:
Der Gemeinderat der
Gemeinde Südharz beschließt in Erweiterung des Beschlusses vom 25.10.2016, den
§ 2 Abs. 3 UStG in der am 21.12.2019 geltenden Fassung für sämtliche nach dem
01.01.2021 und vor dem 01.01.2023 ausgeführten Leistungen weiterhin für die
Steuernummer 118/144/50203 anzuwenden.
Begründung:
Die bisherige Übergangsregelung zu § 2b UStG in § 27 Absatz 22 UStG wird auf
Grund vordringlicherer Arbeiten der juristischen Personen des öffentlichen
Rechts, zur Bewältigung der COVID-19 Pandemie bis zum 31.12.2022 verlängert.
Eine entsprechende Verabschiedung des Gesetzes soll am 05.06.2020 erfolgen.
Der Gemeinderat hat diesbezüglich am 25.10.2016 eine Optionserklärung gegenüber
dem Finanzamt bis zum 31.12.2020 beschlossen.
Aufgrund dieses Gemeinderatsbeschlusses vom 25.10.2016 ist eine neue Beschlussfassung
für die Verlängerung des Optionszeitraumes bzw. der Optionserklärung
erforderlich.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates einschl. des
Bürgermeisters: 19
davon anwesend: 16
Ja-Stimmen: |
Nein-Stimmen: |
Enthaltungen: |
16 |
0 |
0 |
Aufgrund des § 33 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) waren ../... Mitglieder des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.