Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0, Enthaltungen: 0

 

Beschlusstext:

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Südharz beschließt die 2. Satzung der Änderung der Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe für den Luftkurort Stolberg (Harz).

 

Begründung:

 

Die gewerblichen Gastgeber (Hotels, Pensionen, Gasthäuser) haben per Änderung der Satzung zur Erhebung einer Kurtaxe für den Luftkurort Stolberg die Möglichkeit, die monatliche Übersicht zur Abrechnung der Kurtaxe mittels Journalausdruck über das hoteleigene System zu erzeugen und dem Gast das ausgefüllte Ticketheft mit allen erforderlichen Angaben möglichst kontaktarm bei Anreise zu übergeben (digitaler Meldeschein).

 

 

Folgende Änderungen werden vorgeschlagen:

 

1)    § 10 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

Pflichten der gewerblichen und privaten Vermieter, Wohnungsgeber

und vergleichbaren Personen

 

3.    Für die Anmeldung und Abrechnung sind die durch die Tourist-Information in Stolberg (Harz) an die Wohnungsgeber ausgegebenen Vordrucke in den Kurtaxe-Ticketheften zu verwenden. Die fortlaufend nummerierten Vordrucke (zweiter Durchschreibe-Beleg in Rot) sind zusammen mit der Abrechnung der Kurtaxe (Belegungsnachweis) bei der Tourist-Information in Stolberg (Harz) einzureichen.

Für gewerbliche Gastgeber ist die monatliche Abrechnung der Kurtaxe auch Mittels digitalem Meldeschein und Journalausdruck möglich, der alle abrechnungsrelevanten Daten enthalten muss.

Zwingend sicherzustellen ist, dass das Kurtaxe-Ticketheft dem Gast

ausgefüllt, mit allen erforderlichen Daten, am Anreisetag zur Nutzung und

als Nachweis ausgehändigt wird. Dies ist für gewerbliche Gastgeber auch

durch Einkleben eines über eine digitale Meldescheinerfassung erzeugten

Etiketts auf dem Vordruck (erstes Blatt, weiß) im Ticketheft möglich.

Die Änderung der Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates einschl. des

Bürgermeisters: 19             

davon anwesend: 16          

 

Ja-Stimmen:                  

Nein-Stimmen:                         

Enthaltungen:

16

               0

         0

           

Aufgrund des § 33 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) waren ./....  Mitglieder des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.