Sitzung: 24.06.2020 Gemeinderat Südharz
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0, Enthaltungen: 0
Vorlage: 21-163/2020
Beschlusstext:
Der Gemeinderat der Gemeinde Südharz beschließt die 2. Satzung der
Änderung der Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe für den Luftkurort
Stolberg (Harz).
Begründung:
Die gewerblichen Gastgeber (Hotels, Pensionen, Gasthäuser) haben per Änderung der Satzung zur Erhebung einer Kurtaxe für den Luftkurort Stolberg die Möglichkeit, die monatliche Übersicht zur Abrechnung der Kurtaxe mittels Journalausdruck über das hoteleigene System zu erzeugen und dem Gast das ausgefüllte Ticketheft mit allen erforderlichen Angaben möglichst kontaktarm bei Anreise zu übergeben (digitaler Meldeschein).
Folgende Änderungen
werden vorgeschlagen:
1) § 10 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Pflichten der gewerblichen und privaten
Vermieter, Wohnungsgeber
und vergleichbaren Personen
3.
Für die
Anmeldung und Abrechnung sind die durch die Tourist-Information in Stolberg
(Harz) an die Wohnungsgeber ausgegebenen Vordrucke in den Kurtaxe-Ticketheften
zu verwenden. Die fortlaufend nummerierten Vordrucke (zweiter
Durchschreibe-Beleg in Rot) sind zusammen mit der Abrechnung der Kurtaxe
(Belegungsnachweis) bei der Tourist-Information in Stolberg (Harz)
einzureichen.
Für
gewerbliche Gastgeber ist die monatliche Abrechnung der Kurtaxe auch Mittels
digitalem Meldeschein und Journalausdruck möglich, der alle
abrechnungsrelevanten Daten enthalten muss.
Zwingend sicherzustellen ist, dass das
Kurtaxe-Ticketheft dem Gast
ausgefüllt, mit allen erforderlichen Daten,
am Anreisetag zur Nutzung und
als Nachweis ausgehändigt wird. Dies ist für
gewerbliche Gastgeber auch
durch Einkleben eines über eine digitale
Meldescheinerfassung erzeugten
Etiketts auf dem Vordruck (erstes Blatt,
weiß) im Ticketheft möglich.
Die Änderung der Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates einschl. des
Bürgermeisters: 19
davon anwesend: 16
Ja-Stimmen: |
Nein-Stimmen: |
Enthaltungen: |
16 |
0 |
0 |
Aufgrund des § 33 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) waren ./.... Mitglieder des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.