Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltungen: 2, Befangen: 0

Beschlusstext:

Der Gemeinderat der Gemeinde Südharz beschließt,

1.    einen zeitweiligen beratenden AusschussFreizeitbad Thyragrotte“ im Zusammenhang mit dem gestellten Fördermittelantrag und dessen Umsetzung zu bilden und diesen Ausschuss

2.    mit den Mitgliedern des Gemeinderates
Herrn Dr. Clemens Ritter Kempski von Rakoszyn
Herrn Andreas Schmidt
Frau Christiane Funkel
Herrn Fred Fuhrmann

mit dem sachkundigen Einwohner

Herrn Ulrich Franke
sowie dem Bürgermeister zu besetzen.

3.    Den Vorsitz übernimmt
Frau / Herrn …...............…
den stellvertretenden Vorsitz übernimmt
Frau / Herrn …...............…

Begründung:                                  

Der Gemeinderat hatte sich für den Erhalt der Thyragrotte ausgesprochen und u.a. einen Fördermittelantrag in einem Bundesprogramm, welches u.a. die Sanierung von Sportstätten, Bäder etc. ermöglicht, gestellt. Im März 2020 beschloss der zuständige Haushaltsausschuss die Bewilligung von 3,8 Mio. Fördermitteln für die Sanierung der Thyragrotte.

Die weitere Umsetzung erfordert zahlreiche Schritte und Entscheidungen. Hierzu soll der o.g. zeitweilige Ausschuss über diese Beschlussfassung installiert werden. Der Ausschuss soll u.a. die Entscheidung vorbereiten, ob eine Modernisierung oder eine Sanierung des Bades angestrebt wird.

Ständige Ausschüsse hingegen wären Pflichtbestandteil der Hauptsatzung (siehe § 46 Abs. 1 KVG LSA).

Bereits vor der Kommunalwahl 2019 gab es eine Arbeitsgruppe Thyragrotte, der Ratsmitglieder (, die z.T. nicht mehr im Gemeinderat vertreten sind), Vertreter der SMG, der Badleiter, die Bauamtsleitung und der Bürgermeister angehörten. Schließlich gab es eine weitere Arbeitsgruppe „Arbeitsgruppe Magdeburg“.

Arbeitsgruppen sind keine Ausschüsse im Sinne der Regelungen des KVG LSA. Sie sind weder im KVG noch in der davor geltenden GO LSA geregelt, aber andererseits auch nicht danach ausgeschlossen, d.h. sie sind im Rahmen der Selbstverwaltungsgarantie als Angelegenheiten mit spezifischem Bezug zur örtlichen Gemeinschaft auf freiwilliger Basis zulässig (vgl. Klang/Gundlach/Kirchmer, GO Kommentar 3. Auflage, § 45 Rn. 3).

Für Ausschüsse gelten die Regelungen des KVG und die Bekanntmachungsregelungen der Hauptsatzung, so sind Sitzungen über das Amtsblatt bekannt zu machen und grundsätzlich öffentlich, sachkundige Personen sind im Einzelfall hinzuzuziehen, Ausschussmitglieder sind Ratsmitglieder etc.

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates einschl. des

Bürgermeisters: 19             

davon anwesend:    12

 

Ja-Stimmen:                  

Nein-Stimmen:                         

Enthaltungen:

10

0

2

           

Aufgrund des § 33 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) waren ../...  Mitglieder des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.