Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Zur Wahl für das Amt der Schiedsperson in der Gemeinde Südharz hat sich auch folgende Person gestellt:

 

Herr Klaus-Dieter Eichler, Ortsteil Stolberg

 

Der Gemeinderat wählt – vorbehaltlich der zustimmenden Stellungnahme des zuständigen Amtsgerichtes und fehlender persönlicher Hinderungsgründe -, diesen Bewerber in die Schiedsstelle der Gemeinde Südharz.

 

Begründung:

Die Gemeinde hat zur Durchführung von Schlichtungsverfahren über bestimmte, streitige Rechtsangelegenheiten eine Schiedsstelle einzurichten und vorzuhalten.

Seit Juni 2010 gibt es für die Gemeinde Südharz eine Schiedsstelle, bestehend aus einer Vorsitzenden und zwei weiteren Schiedspersonen. Diese Anzahl der Schiedspersonen hat sich bewährt und soll auch für die neue Amtszeit fortgeführt werden.

Die Ausschreibung der Ehrenämter erfolgte im Amtsblatt der Gemeinde Südharz vom 06.03.2020. Es wurde eine Bewerbungsfrist bis zum 24.03.2020 gesetzt. Es bewarben sich innerhalb der Frist 2 Personen. Die Bewerbung der oben genannten Person erreichte die Verwaltung erst nach Bewerbungsschluss. Eine ergänzende Schiedsstellenbesetzung wäre möglich. Vor der Entscheidung des Gemeinderates soll entsprechend den Verwaltungsvorschriften zum Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz die Stellungnahme des Direktors des zuständigen Amtsgerichtes, hier Sangerhausen, eingeholt werden. Die Schiedspersonen sollen in der Gemeinde mit Hauptwohnsitz gemeldet sein.

Gem. der Verwaltungsvorschrift zu § 3 Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz soll die Schiedsperson im Wohngebiet bekannt sein, Ansehen genießen und fähig sein, die Amtsgeschäfte ordnungsgemäß wahrzunehmen und den streitbefangenen Parteien vorurteilsfrei, sachlich und besonnen gegenübertreten.

Nicht in das Amt berufen werden kann, wer aufgrund Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt, wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist, in Vermögensverfall geraten ist oder unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt steht. Von den Schiedspersonen soll eine Erklärung abverlangt werden, dass die genannten Hinderungsgründe nicht vorliegen. Dies ist veranlasst bzw. liegt vor.

Gem. § 4 Abs. 1 Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz sind die Schiedspersonen zu wählen. Nach der Wahl ist das Wahlprotokoll mit den Unterlagen zur Person an das Amtsgericht zur Bestätigung und Berufung zu übergeben. Mit der Berufung und Verpflichtung durch das Amtsgericht beginnt die fünfjährige Amtszeit.

 

Sollten Einführungslehrgänge gewünscht werden, ist mit Kosten in Höhe von

600,00 € für 3 Personen zu rechnen.

 

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates einschl. des

Bürgermeisters: 19             

davon anwesend:    12

 

Ja-Stimmen:                  

Nein-Stimmen:                         

Enthaltungen:

12

0

0

           

Aufgrund des § 33 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) waren ../...  Mitglieder des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.