Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 1, Enthaltungen: 2, Befangen: 0

Beschlusstext:

Der Gemeinderat der Gemeinde Südharz beschließt die als Anlage beigefügte

 

Neufassung der Satzung der Gemeinde Südharz zur Umlage der Verbandsbeiträge des Unterhaltungsverbandes „Helme“ 2013.

 

Begründung:          

 

1.    Zum einen ist der Mindestinhalt der Satzung fehlerhaft geregelt, daher führt die Änderungssatzung vom 27.05.2020 zur Nichtigkeit. In diesem Fall bedarf es einer erneuten Beschlussfassung über die gesamte Satzung.

 

2.    Zum anderen hat das VG Magdeburg darauf hingewiesen, dass die Orientierungssatzung des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt vom Herbst 2018 eine nicht sachgemäße Bestimmung des Umlageschuldners beinhaltet. Demnach fehlt eine konkrete Regelung, wie der Schuldnerwechsel innerhalb des Erhebungszeitraumes zur anteiligen Umlageschuld führt. Der Städte- und Gemeindebund führt hierzu eine Orientierungsregelung zum § „Umlageschuldner“ aus. Entsprechend dieser wird § 4 wie folgt geändert:

 

(1)  Umlageschuldner ist, wer im Erhebungszeitraum Eigentümer eines im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstückes ist.

 

(2)  Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.

 

(3)  Wechselt im Verlauf des Erhebungszeitraumes die Person des Umlageschuldners, so geht die Umlagepflicht anteilig auf den neu eingetragenen Berechtigten über. Dabei beginnt die Umlagepflicht mit Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Umschreibung im Grundbuch erfolgt.

 

(4)  Ist der Umlageschuldner nach Abs. 1 oder Abs. 2 nicht zu ermitteln, so tritt derjenige, der im Erhebungszeitraum das Grundstück nutzt, ersatzweise zum vorrangig heranzuziehenden Umlageschuldner nach Abs. 1 oder Abs. 2 hinzu. Ein Umlageschuldner ist dann nicht zu ermitteln, wenn der Eigentümer oder der Erbbauberechtigte unter Heranziehung der grundstücksbezogenen Unterlagen, einer Anfrage beim zuständigen Nachlassgericht und einer Einwohnermeldeauskunft nicht als Person und nicht mit zustellfähiger Adresse festgestellt werden kann. Dabei entspricht der Umstand, dass der Umlageschuldner nicht zu ermitteln ist, der Ungewissheit über die Feststellbarkeit des Pflichtigen des § 13 Abs. 1 Nr. 4 b) Satz 1, Satz 2 KAG-LSA.

 

(5)  Die ersatzweise Heranziehung des Nutzers nach Abs. 4 begründet keine eigene Umlageschuld.

 

(6)  Mehrere für den gleichen Zeitraum heranzuziehende Umlageschuldner sind Gesamtschuldner. Mehrere Umlageschuldner nach Abs. 3 werden nebeneinander für ihre jeweilige Umlageschuld entsprechend des auf sie fallenden zeitlichen Anteils gemäß Abs. 3 Satz 2 in Anspruch genommen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates einschl. des

Bürgermeisters: 19             

davon anwesend:    13

 

Ja-Stimmen:                  

Nein-Stimmen:                         

Enthaltungen:

10

1

2

           

Aufgrund des § 33 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) waren ../...  Mitglieder des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.