Beschluss: zurückgestellt

Abstimmung: Ja: 18, Nein: 0, Enthaltungen: 1, Befangen: 0

Beschlusstext:

Der Gemeinderat der Gemeinde Südharz beschließt, die vorliegende Gefahrenabwehrverordnung für den Bezirk der Gemeinde Südharz zu erlassen.

 

Begründung:

Die am 29.11.2010 durch den Gemeinderat der Gemeinde Südharz erlassene Gefahrenabwehrverordnung, tritt gemäß § 100 SOG LSA, spätestens 10 Jahre nach ihrem Inkrafttreten, außer Kraft. Aus diesem Grund soll eine neue Gefahrenabwehrverordnung für den Bezirk der Gemeinde Südharz erlassen werden.

 

Die Gemeinden werden gem. § 94 SOG ermächtigt, zur Abwehr abstrakter Gefahren, Gefahrenabwehrverordnungen zu erlassen. Gefahrenabwehrverordnungen dienen der Abwehr von Gefahren bei Verkehrsbehinderungen und - gefährdungen, der Haltung von Tieren, offenen Feuern im Freien, dem Betreten und Befahren von Eisflächen sowie bei der mangelhaften Hausnummerierung.

 

Gefahrenabwehrverordnungen dürfen nicht mit gesetzlichen Regelungen oder mit Regelungen, die in Gefahrenabwehrverordnungen übergeordneter Behörden enthalten sind, im Widerspruch stehen oder solche Regelungen wiederholen.

 

Gemäß § 101 SOG LSA wurde die Gefahrenabwehrverordnung im Entwurf der Fachaufsichtsbehörde des Landkreises Mansfeld- Südharz vorgelegt und der zuständigen Polizeidienststelle Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Dem Entwurf wurde zugestimmt.

 

Die Verordnung wurde in der Sitzung des Umwelt- und Ordnungsausschusses der Gemeinde Südharz am 26.10.2020 vorgestellt und beraten.

 

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates einschl. des

Bürgermeisters: 19             

davon anwesend: 19          

 

Ja-Stimmen für Rückstellung:                  

Nein-Stimmen:                         

Enthaltungen:

18

0

1

           

Aufgrund des § 33 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) waren ../..  Mitglieder des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.