Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0, Enthaltungen: 3, Befangen: 0

Beschlusstext:

Der Gemeinderat der Gemeinde Südharz beschließt den beiliegenden Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2015 für den Kommunalen Eigenbetrieb Südharz (KES) mit folgendem Ergebnis:

 

Ordentliche Erträge:                                                            2.414.955,78 €

Ordentliche Aufwendungen:                                              2.522.164,25 €

Jahresergebnis:                                                                   - 107.208,47 €

 

Die Bilanz weist zum 31.12.2015 ein Vermögen von 15.332.105,22 € aus.

 

Begründung:

In diesem Jahr konnte der Jahresabschluss 2015 für den ehemaligen KES aufgestellt werden. Gemäß § 140 (1) Pkt. 2 KVG LSA ist das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises für die Prüfung der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe zuständig. Nach § 142 (2) KVG LSA kann sich dieses hierzu eines Wirtschaftsprüfers bedienen. Die beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BRV GmbH erteilte lt. beiliegendem Bericht über die Prüfung einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk. Ein gesonderter Vermerk des Rechnungsprüfungsamtes Sangerhausen zum Jahresabschluss 2015 ist gem. Rücksprache mit diesem nicht vorgesehen, da die Hinweise zum Jahresabschluss 2013 aufgrund der fortgeschrittenen Zeit analog zum hier vorliegenden Jahresabschluss gelten.

 

Anlagen:       

Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2015 von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BRV GmbH Halle;

Stellungnahme des Bürgermeisters der Gemeinde Südharz zum Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2015;

Teilergebnisrechnungen 2015;

                                   

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates einschl. des

Bürgermeisters: 19             

davon anwesend: 19          

Ja-Stimmen:                  

Nein-Stimmen:                         

Enthaltungen:

16

0

3

Aufgrund des § 33 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) waren ../..  Mitglieder des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.