Sitzung: 24.02.2021 Gemeinderat Südharz
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 18, Nein: 0, Enthaltungen: 1, Befangen: 0
Vorlage: 21-306/2021
Beschlusstext:
Der Gemeinderat der Gemeinde Südharz beschließt, gemäß dem
Runderlass „Erleichterung zur Beschleunigung der Aufstellung und Prüfung
kommunaler Jahresabschlüsse“ vom 15.10.2020 die Anwendung folgender
Erleichterungen:
1. Körperliche Bestandsaufnahmen mindestens alle fünf Jahre gemäß den Inventurvereinfachungen nach § 33 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 KomHVO.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Anwendung dieser Erleichterung die Inventur des ersten nachfolgenden, vollständig und korrekt aufgestellten Jahresabschlusses besonders gründlich zu erfolgen hat.
2. Außerplanmäßige Ab- und Zuschreibungen gemäß § 40 Abs. 3 KomHVO im Zuge des Verzichts auf körperliche Bestandsaufnahmen.
Werden zwischenzeitlich Sachverhalte bekannt, die zu außerplanmäßigen Ab- oder Zuschreibungen führen, sind diese gleichwohl im verkürzten Jahresabschluss zu berücksichtigen.
3. Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten gemäß § 42 i.V.m. § 46 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 Nr. 5 KomHVO mit Ausnahme der mehrjährig aufzulösenden Posten (z.B. Friedhofsgebühren)
4. Bildung und Buchung von Rückstellungen gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 bis 6 i.V.m. § 46 Abs. 4 Nr. 3 KomHVO.
Dies gilt nur für die Rückstellungen, deren Inanspruchnahme innerhalb der Haushaltsjahre mit verkürztem Jahresabschluss erfolgt.
5. Umgliederung von sogenannten kreditorischen Debitoren und debitorischen Kreditoren und Mitzugehörigkeitsvermerke gemäß § 41 Abs. 3 KomHVO.
6. Aufstellung der nicht bilanzierten Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre gemäß § 36 KomHVO.
Dies gilt nur für die nicht bilanzierten Vorbelastungen, die eine Belastung der Haushaltsjahre bis 2020 darstellen.
7. Dokumentation von Teilrechnungen gemäß § 45 KomHVO.
Gleichwohl sind Teilrechnungen bei Bedarf auf Anforderung vorzulegen.
8. Erstellung eines Anhangs gemäß § 118 Abs. 2 Nr. 4 KVG LSA i.V.m. § 47 KomHVO sowie eines Rechenschaftsberichts gemäß § 118 Abs. 3 KVG LSA i.V.m. § 48 KomHVO.
Die wesentlichen Geschäftsvorfälle und Entwicklungen der Haushaltsjahre mit Erleichterungen sind im ersten nachfolgenden, vollständig und korrekt aufgestellten Jahresabschluss zu dokumentieren. Alternativ kann für jeden verkürzten Jahresabschluss ein Anhang mit der Erläuterung der wesentlichen Posten und ein Rechenschaftsbericht mit der Darstellung der wesentlichen Geschäftsvorfälle und Entwicklungen und damit in komprimierter Form gesondert erstellt werden.
Begründung:
Mit diesen Regelungen sollen die Jahresabschlüsse 2013 bis 2020 aufgearbeitet werden.
Folgender Zeitplan ist hierfür vorgesehen:
bis
31.03.2021 |
Übernahme
Anlagevermögen KES in der Gemeinde Südharz |
bis
15.03.2021 |
Abgleich
der Maßnahme Denkmalschutzprogramm mit der DSK und Zuordnung è Zuarbeit DSK erforderlich |
bis
28.02.2021 |
Prüfen
der Buchführung |
bis
28.02.2021 |
Abarbeitung
der Maßnahmeliste der Fachämter zur Aktivierung der Vermögensgegenstände |
bis
30.04.2021 |
Beschlussfassung
zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und der Übertragung von
Ermächtigungen. |
bis
15.03.2021 |
Abschluss
Pauschal- und Einzelwertberichtigung. |
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates einschl. des
Bürgermeisters: 19
davon anwesend: 19
Ja-Stimmen: |
Nein-Stimmen: |
Enthaltungen: |
18 |
0 |
1 |
Aufgrund des § 33 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) waren ../.. Mitglieder des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.