Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 19, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschlusstext: 

Der Gemeinderat der Gemeinde Südharz beschließt die beiliegende Ergänzung der Richtlinie zur „Privaten Förderung“ von Baumaßnahmen im Rahmen des Förderprogramms „Städtebaulicher Denkmalschutz zur Sicherung und Erhaltung historischer Stadtkerne“ für den OT Stadt Stolberg (Harz).

 

Begründung:

In der aktuell gültigen Richtlinie für die Durchführung der „Privaten Förderung“ im OT Stadt Stolberg ist geregelt, dass ein für das jeweilige Haushaltsjahr gestellter Förderantrag auch im Laufe desselben Haushaltsjahres abgerechnet werden muss.

Auf Grund der derzeitigen Situation durch die Corona-Pandemie, aber auch durch die möglicherweise fehlende Verfügbarkeit vieler Handwerksbetriebe, häuften sich Anträge von privaten Bauherren auf Verlängerung des Durchführungszeitraumes für bewilligte Vorhaben über das Jahresende 2020 hinaus. Diese Problematik wurde bereits im Bau- und Vergabeausschuss und im Haupt- und Finanzausschuss behandelt.

In der Sitzung des Gemeinderates am 27.01.2021 wurde die Thematik ebenfalls behandelt (Vorlage 21-286/2020). Es wurde entschieden, dass die Richtlinie zunächst unter Pkt. 6.4. wie folgt ergänzt werden soll:

Die vom Bauherrn (Antragsteller der privaten Förderung) beantragte und bewilligte Maßnahme muss bis zum 30.11.2021 abgeschlossen und die Unterlagen eingereicht sein.

Die in der Sitzung des Gemeinderates am 27.01.2021 beschlossene Ergänzung wurde bereits im Internet veröffentlicht. Der besagten Vorlage beigelegte Ergänzung enthielt weitere Forderungen hinsichtlich der einzureichenden Unterlagen. Diese sollten im Haupt- und Finanzausschuss neu formuliert werden. Leider fand bis zur Erarbeitung der Vorlage keine weitere Ausschusssitzung (Bauausschuss oder Haupt- und Finanzausschuss) statt. Deshalb beiliegend ein Vorschlag der Verwaltung zur Ergänzung der Richtlinie (einschl. sichtbarer Veränderungen gegenüber der Vorlage 21-286/2020).

 

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates einschl. des

Bürgermeisters: 19             

davon anwesend: 19          

Ja-Stimmen:                  

Nein-Stimmen:                         

Enthaltungen:

19

0

0

Aufgrund des § 33 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) waren ../..  Mitglieder des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.