Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 2, Enthaltungen: 6, Befangen: 0

 

 

           

 

 

 

 

Beschlusstext:

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Südharz beschließt den beiliegenden Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2016 für den Kommunalen Eigenbetrieb Südharz (KES) mit folgendem Ergebnis:

 

Ordentliche Erträge:                                                            2.270.533,84 €

Ordentliche Aufwendungen:                                               2.537.350,86 €

Jahresergebnis:                                                                   - 266.817,02 €

 

Die Bilanz weist zum 31.12.2016 ein Vermögen von 14.817.563,65 € aus.

 

Begründung:

 

In diesem Jahr konnte der Jahresabschluss 2016 für den ehemaligen KES aufgestellt werden. Gemäß § 140 (1) Pkt. 2 KVG LSA ist das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises für die Prüfung der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe zuständig. Nach § 142 (2) KVG LSA kann sich dieses hierzu eines Wirtschaftsprüfers bedienen. Die beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ETL Mitteldeutschland GmbH erteilte lt. beiliegendem Bericht über die Prüfung einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk. Ein gesonderter Vermerk des Rechnungsprüfungsamtes Sangerhausen zum Jahresabschluss 2016 ist gem. Rücksprache mit diesem nicht vorgesehen, da die Hinweise zum Jahresabschluss 2013 aufgrund der fortgeschrittenen Zeit zum hier vorliegenden Jahresabschluss gelten.

 

 

Anlagen:       

Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2016 von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ETL Mitteldeutschland GmbH;

Stellungnahme des Bürgermeisters der Gemeinde Südharz zum Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2016;

Teilergebnisrechnungen 2016;

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates einschl. des

Bürgermeisters: 19             

davon anwesend:    15

 

Ja-Stimmen:                  

Nein-Stimmen:                         

Enthaltungen:

7

2

6

           

Aufgrund des § 33 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) waren ../...  Mitglieder des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.           

 

 

 

Vorsitzender des Gemeinderates