Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Enthaltungen: 0

 

Beschlusstext:

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Südharz beschließt, die Kooperationsvereinbarung zum HATIX-Projekt mit der Harz AG (Projektträger)

fristgemäß, lt. Vereinbarung, bis zum 30.09.2021 zum Jahresende 2021 (31.12.2021) zu kündigen.

 

 

Begründung:

 

Die Verkehrsanbindungen für Stolberg haben sich in den letzten Jahren nicht verbessert oder erweitert. Wichtige ÖPNV-Verbindungen, z.B. nach Nordhausen, Sondershausen oder zum Kyffhäuser gibt es nicht innerhalb des Projektes. Die Angebot-Nutzen-Struktur des HATIX-Tickets ist für Übernachtungsgäste in Stolberg nicht attraktiv genug. Weitere ÖPNV-Verbindungen nach Quedlinburg und Harzgerode verkehren nur 1 - 2 Mal pro Tag, nach Harzgerode gibt es am Wochenende kein Busangebot.

Der WTA-Ausschuss empfiehlt dem Gemeinderat, der Kündigung und dem Austritt aus dem HATIX-Projekt zuzustimmen.

 

Stolberg hatte in 2020 insgesamt, den Bereich der HVB betreffend,

1.124 Nutzer, die in Stolberg eingestiegen und ausgestiegen sind.

In 2019 waren es 1.004 Nutzer in Stolberg.

 

Bereich HVB betrifft für die Linien nach Quedlinburg HVB 255 und nach Harzgerode HVB 254, die beide, wegen der für Busse gesperrten Brücke in Breitenstein, von Stolberg aus über den Auerberg verkehren und von dort weiter Richtung Harzgerode bzw. Quedlinburg.

 

Den Hauptanteil und die höhere Nutzung mit jeweils mehr Linien zur Auswahl, haben die größeren Harz-Städte, wie Wernigerode und Quedlinburg, mit fast 72 % aller Nutzungen (WR) und fast 25 % (QLB). Im Bereich der VGS betrifft es die Linie 450 von Breitenstein über Stolberg, nach Berga und Sangerhausen u. zurück.

Von der VGS liegt mir die Statistik/Erfassung der Nutzer für 2020 nicht vor.


Abstimmungsergebnis:

 

Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates einschl. des

Bürgermeisters: 19             

davon anwesend: 13          

 

Ja-Stimmen:                  

Nein-Stimmen:                         

Enthaltungen:

13

0

           0

           

Aufgrund des § 33 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) waren ../...  Mitglieder des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.