Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltungen: 0

Beschlusstext:

 

Die Gemeinde Südharz beschließt die in der Anlage 1 beigefügte 1. Änderung des Betrauungsaktes für die Standortmarketing Mansfeld-Südharz GmbH (nachfolgend SMG) vom 15.11.2016.

 

Die Bürgermeister wird ermächtigt, die notwendigen Erklärungen für die Gemeinde Südharz abzugeben sowie eventuelle redaktionelle Änderungen im Ergebnis der Abstimmungen mit den weiteren Gesellschaftern der SMG sowie den beteiligten Behörden vorzunehmen.

 

Begründung:                                  

 

Die Standortmarketing Mansfeld-Südharz GmbH (nachfolgend SMG) wurde vor dem Hintergrund gegründet, dass eine strukturschwache Region wie der Landkreis Mansfeld-Südharz einer effektiven und effizienten Wirtschafts- und Tourismusförderung bedarf. Zur Stärkung der Position der Region im zunehmenden Standortwettbewerb und zur besseren Koordinierung und Abstimmung von regionalen Entscheidungen sollten deshalb die wirtschaftlichen Interessen des Landkreises und der kreisangehörigen Städte und Gemeinden gebündelt werden.

 

Die SMG erhält als Tochterunternehmen kommunaler Gesellschafter regelmäßig Zahlungen, um die SMG allgemein in die Lage zu versetzen, die ihr nach dem Betrauungsakt obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Diese Zahlungen sind als staatliche Beihilfen vom EU-Beihilferecht erfasst und müssten in einem aufwändigen Verfahren von der Europäischen Kommission genehmigt werden.

Die Maßstäbe des EU-Beihilferechts gelten im Grundsatz auch für Ausgleichzahlungen an Unternehmen für die Erbringung von Gemeinwohlverpflichtungen, sog. „Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“. Derartige Ausgleichzahlungen sind allerdings nach Maßgabe des Beschlusses der EU-Kommission 2012/21/EU vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABI. EU Nr. L 7 vom 11. Januar 2012, S. 3 „Freistellungsbeschluss“) von der Pflicht zur Notifizierung (vorherige Anmeldung bei der EU-Kommission) freigestellt, sofern die im Beschluss aufgestellten Kriterien erfüllt sind.

Zur Erfüllung der EU-Beihilferechtlichen Vorgaben stimmte die Gemeinde Südharz mit Beschluss 21-378/2016 vom 15.11.2016 dem Betrauungsakt des Landkreises Mansfeld-Südharz für die SMG zu.

Der gegenwärtige Betrauungsakt für die SMG gilt bis zum 31.12.2024. Mit der Wirkung einer Förder-Richtlinie ist er Grundlage der Zuwendungsbescheide der kommunalen Gesellschafter an die SMG und somit der Finanzierung der SMG.

 

Im Jahr 2018 fand eine Kontrolle der damals vorliegenden Betrauungsakte für Beihilfen mittels DAWI-Betrauungsakten im Bereich der Wirtschaftsförderung durch die EU-Kommission statt. Am 31.01.2019 wurde durch die EU-Kommission eine Stellungnahme zu den Ergebnissen abgegeben. In der Rundverfügung 03/20 des Landesverwaltungsamtes vom 04.02.2020 wird Bezug auf die Stellungnahme der EU-Kommission genommen und es werden entsprechende Hinweise für Betrauungsakte im Bereich der Wirtschaftsförderung gegeben. Diese Hinweise sind auch bei der Überprüfung der Aufgaben der SMG zu beachten. Mit Schreiben vom 13.07.2020 forderte das Landesverwaltungsamt einen Bericht zur Beachtung und Umsetzung der vorgenannten Rundverfügung ab.

 

Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse müssen besondere Aufgaben darstellen, die zum Wohle der Bürger oder im Interesse der Allgemeinheit erbracht werden müssen und für die es idealerweise auch keinen Markt gibt (Marktversagen). Das allgemeine Ziel der Erhöhung der Attraktivität einer Region für Unternehmen reicht für sich genommen nicht aus, die Begründung muss deutlicher auf das Allgemeinwohl in Bezug auf die Bürger oder die Region abzielen.

 

Die Gesellschafter der SMG hatten sich bereits in der Gesellschafterversammlung am 21.02.2020 darauf verständigt, die Aufgaben der SMG zu überprüfen. Dies erfolgt hauptsächlich als Aufgabenkritik aus den Erfahrungen der bisherigen 5-jährigen Laufzeit des Gesellschaftsvertrages und des Betrauungsaktes der SMG. Gleichzeitig soll hierbei die Überprüfung, dass die Betrauung der SMG unter Beachtung der von der Europäischen Kommission gegeben Hinweise den Voraussetzungen des „Almunia-Pakets“ entspricht, erfolgen. Bei dieser Entscheidung wurde somit die Rundverfügung 03/20 des Landesverwaltungsamtes vom 04.02.2020 berücksichtigt.

 

Insbesondere war bei der Überarbeitung des Betrauungsaktes zu beachten, dass die beihilferechtliche Prüfung aktivitäts-, nicht unternehmensbezogen stattfindet. Für jede einzelne Aufgabe der Wirtschaftsförderungsgesellschaften muss eine beihilferechtliche Prüfung entsprechend den Voraussetzungen der Mitteilung der Kommission über die Anwendung von Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von DAWI (2012/ C 8/02) vorgenommen und dokumentiert werden. Jede Einzelaufgabe der SMG muss demnach zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen bei der Berücksichtigung im Betrauungsakt erbracht werden.

 

Im Ergebnis der Beratungen beschlossen die Gesellschafter der SMG am 25.11.2020 einen Wirtschaftsplan 2021, der neben den „DAWI-Leistungen“ zukünftig auch konkrete Projektarbeiten im Rahmen von Strukturwandel/STARK-Maßnahmen beinhaltet. Neben den Ergebnissen aus der Aufgabenüberprüfung führten somit die neuen Aufgaben der SMG außerhalb von DAWI-Leistungen zu einem Änderungsbedarf des bestehenden Betrauungsaktes. Im Wesentlichen wurden mit der 1. Änderung des Betrauungsaktes die bisherigen DAWI-Leistungen nach § 2 Abs. 2 der bestehenden Rechtsauffassung angepasst, die Aufgaben außerhalb der DAWI-Leistungen in § 2 Abs. 3 sowie eine Vorgabe zur dadurch erforderlichen Trennungsrechnung in § 3a in den Betrauungsakt aufgenommen. Die einzelnen Änderungen im bestehenden Betrauungsakt sind in Anlage 2 dargestellt.

 

 

 

Der Entwurf der 1. Änderung des Betrauungsaktes des Landkreises Mansfeld-Südharz wurde dem Landesverwaltungsamt gemäß § 135 KVG LSA mit Schreiben vom 28.12.2020 angezeigt.

Nach § 135 (1) S. 4 i.V. m. S. 3 KVG LSA ist eine Analyse über die Vor- und Nachteile der öffentlichen und privatrechtlichen Organisationsformen im konkreten Einzelfall vorzulegen, die aber bereits mit der der Beschlussfassung zum Ausgangsbetrauungsakt (Beschluss KT 51-6/2015 vom 04.03.2015) i.V.m. der damaligen Änderung des Gesellschaftsvertrages (Beschluss KT 444-52/2014 vom 29.04.2014) erstellt wurde. In § 135 (1) KVG LSA wird eine gesonderte Vorlage der Analyse bei Änderungen des Ausgangsbetrauungsaktes, im Gegensatz zu einer Analyse bei der Änderung des Gesellschaftsvertrages, nicht gefordert. Es würden auch keine Änderungen gegenüber der Ursprungsanalyse ergeben. Die Einführung der Trennungsrechnung führt zu keinen Änderungen der Einschätzungen zu den Vor- und Nachteilen der jeweiligen öffentlichen und privatrechtlichen Organisationsformen. Eine Vorlage der Analyse für die 1. Änderung ist daher nicht erforderlich.

Da der Ausgangsbetrauungsakt durch den Kreistag aus der Zuständigkeit des Kreistages nach § 135 (1) S. 3 und 4 KVG LSA sowie § 45 Abs. 2 Nr. 9 KVG LSA beschlossen wurde liegt die Zuständigkeit der Beschlussfassung über seine 1. Änderung auch beim Kreistag.

 

 

Anlagen

Anlage 1: 1. Änderung des Betrauungsaktes für die Standortmarketing Mansfeld-Südharz GmbH vom 04.03.2015 (Stand 11.12.2020)

Anlage 2: Betrauungsakt für die Standortmarketing Mansfeld-Südharz GmbH vom 04.03.2015 mit 1. Änderung (Stand 11.12.2020) 

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates einschl. des

Bürgermeisters: 19             

davon anwesend: 10          

 

Ja-Stimmen:                  

Nein-Stimmen:                         

Enthaltungen:

10

0

0

           

Aufgrund des § 33 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) waren ./....  Mitglieder des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.