Sitzung: 01.09.2021 Gemeinderat Südharz
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 8, Nein: 2, Enthaltungen: 0
Vorlage: 21-427/2021
Beschlusstext:
Der Gemeinderat der Gemeinde Südharz beschließt die anliegende Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Roßla-Ortskern“ mit den
Anlagen Blatt 1a und 1b.
Begründung:
Die beiliegende Satzung wurde in der Gemeinderatssitzung am 13.12.1995 beschlossen. Die Genehmigung durch das damalige Regierungspräsidiums Halle erfolgte am 29.04.1996. Die Satzung wurde am 17. Juni 1996 (ohne Anlagen) veröffentlicht.
Die Satzung wurde nach Abschluss der Sanierung (letzte Baumaßnahme „Promenade“: Fertigstellung im Juni 2020) aufgehoben mit Satzung der Gemeinde vom 27. Januar 2021, veröffentlicht im Amtsblatt der Gemeinde Südharz 4/2021.
In diesem Jahr wurden die Ausgleichsbeträge, für die im Sanierungsgebiet liegenden Grundstücke gegenüber den Grundstückseigentümern festgesetzt. Aufgrund von eingegangen Widersprüchen wurde zu dessen Bearbeitung das Rechtsanwaltsbüro PETERSEN HARDRAHT PRUGGMAYER Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbH, Petersstraße 50, 04109 Leipzig beauftragt. Bei der Überprüfung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Roßla-Ortskern“ vom 13.12.1995 wurde festgestellt, dass die damalige Veröffentlichung der Satzung nicht vollständig erfolgte. Die im § 1 der Satzung genannten Anlagen Blatt 1a und 1b wurden nicht formgerecht veröffentlicht. Ob eine Beschlussfassung zu den Anlagen 1a und 1b erfolgt ist, kann nicht mehr rechtssicher geklärt werden.
Diese Fehler können gemäß § 214 Abs. 4 BauGB entsprechend der Rechtsprechung (z.B. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1998 – 4 C 14/97 –, Rn. 11, juris; Beschluss vom 16. Juni 2010 – 4 BN 67/09 –, Rn. 8, juris; OVG Bautzen, Urteil vom 16. November 2015 – 1 C 15/14 -, Rn. 36, juris; BayVGH, Urteil vom 6. Februar 2014 – 2 B 13.2570 –, Rn. 14, juris; VG Köln, Urteil vom 28. November 2019 – 8 K 4332/15 –, Rn. 24 - 25, juris) nachträglich geheilt werden, indem der ursprünglich Beschluss über die Satzung einschließlich der Anlagen erneut gefasst wird und eine (erneute) Veröffentlichung nach den aktuell geltenden Bekanntmachungsregelungen der Gemeinde erfolgt. Dies ist nach der vorgenannten Rechtsprechung auch dann noch zulässig, wenn die städtebauliche Satzung schon vollzogen ist oder die Sanierungsmaßnahmen schon durchgeführt worden sind und die Sanierungssatzung zwischenzeitlich wieder aufgehoben worden ist, um sanierungsrechtliche Ausgleichsbeträge zu erheben. Die Satzung ist dann rückwirkend auf den Tag des ursprünglich beabsichtigten Inkrafttretens in Kraft zu setzen. Einer erneuten Aufhebungssatzung bedarf es nach der vorgenannten Rechtsprechung nicht.
Die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Roßla-Ortskern“ vom 13.12.1995 einschließlich der dieser beigefügten Anlagen 1a und 1b wird daher hiermit erneut beschlossen. Sie wird rückwirkend zum 17. Juni1996 in Kraft gesetzt.
Die Veröffentlichung der Satzung wird nach der Beschlussfassung gemäß der gültigen Hauptsatzung vom 29.10.2020 im Amtsblatt der Gemeinde Südharz veröffentlicht
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates einschl. des
Bürgermeisters: 19
davon anwesend: 10
Ja-Stimmen: |
Nein-Stimmen: |
Enthaltungen: |
8 |
2 |
0 |
Aufgrund des § 33 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) waren ..... Mitglieder des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.