Sitzung: 06.10.2021 Gemeinderat Südharz
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 21-363/2021
Beschlusstext:
Gemäß § 99 (6)
KVG LSA i. V. m. § 4 Nr. 7 der Hauptsatzung der Gemeinde Südharz beschließt der
Gemeinderat der Gemeinde Südharz die Annahme von Spenden über einem
Vermögenswert von 500,00 €.
Geldzuwendungen:
Eingang |
Zuwendungsgeber |
Betrag |
Verwendungszweck |
22.06.2021 |
Sammelspenden Schloss Stolberg (OT Stadt Stolberg
(Harz)) |
756,71 EUR |
Touristische Einrichtungen als Geldzuwendung |
06.07.2021 |
Sammelspenden Schloss Stolberg (OT Stadt Stolberg
(Harz)) |
542,01 EUR |
Touristische Einrichtungen als Geldzuwendung |
20.07.2021 |
Sammelspenden Schloss Stolberg (OT Stadt Stolberg
(Harz)) |
864,33 EUR |
Touristische Einrichtungen als Geldzuwendung |
20.07.2021 |
Sammelspenden Schloss Stolberg (OT Stadt Stolberg
(Harz)) |
605,70 EUR |
Touristische Einrichtungen als Geldzuwendung |
21.07.2021 |
Herr Maik Ungefroren
(OT Schwenda) |
1.000,00 EUR |
Heimatpflege OT
Schwenda als Geldzuwendung |
03.08.2021 |
Sammelspenden Schloss Stolberg (OT Stadt Stolberg
(Harz)) |
1.225,88 EUR |
Touristische Einrichtungen als Geldzuwendung |
Zur Umsetzung
der Hinweise des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt
vom 27. Oktober 2014 zu § 99 (6) KVG LSA werden dem Gemeinderat die
Spendenannahmen bis zu einem Vermögenswert von 500,00 € zur Kenntnisnahme
vorgelegt.
Für den
Zeitraum vom 01.05.2021 bis 16.09.2021 wurden Spenden in Höhe von 4.509,90
EUR durch den Bürgermeister der Gemeinde Südharz angenommen.
Begründung:
Gemäß § 99 (6)
KVG LSA darf die Gemeinde für die Erfüllung Ihrer Aufgaben Spenden und ähnliche
Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der
Erfüllung von Aufgaben (§ 4 KVG LSA) beteiligen. Aufgrund der am 05.04.2015
inkraftgetretenen Hauptsatzung der Gemeinde Südharz, unter Berücksichtigung der
bisherigen Änderungen, ist der Gemeinderat gemäß § 4 Nr. 7 ermächtigt über die
Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen zu
entscheiden, wenn der Vermögenswert 500,00 € übersteigt.
Für die Annahme
von Spenden unter dieser Wertgrenze liegt die Entscheidungsbefugnis gemäß § 9
(1) Nr. 4 der Hauptsatzung der Gemeinde Südharz beim Bürgermeister.
Zur Umsetzung
der Hinweise des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt
vom 27. Oktober 2014 zu § 99 (6) KVG LSA werden alle Spendeneingänge bis zu
einer Wertgrenze von 500,00 € dem Gemeinderat zur Kenntnisnahme vorgelegt. Dies
gewährleistet die notwendige Transparenz bei der Annahme von Spenden.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates einschl. des
Bürgermeisters: 19
davon anwesend: 11
Ja-Stimmen: |
Nein-Stimmen: |
Enthaltungen: |
11 |
0 |
0 |
Aufgrund des § 33 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) waren ../.. Mitglieder des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
Frau Gemeinderätin Funkel erscheint um 19:00 Uhr zur Sitzung des
Gemeinderates. Somit sind 12 Gemeinderäte zur Sitzung anwesend.
Frau Rummel stellt eine Nachfrage zur Spende des „Grünen Klassenzimmers“ der
Grundschule Rottleberode.
Herr Schmidt möchte wissen, ob die Fertigstellung erfolgt ist.