Sitzung: 24.11.2021 Gemeinderat Südharz
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 6, Befangen: 0
Vorlage: 21-233/2020
Beschlusstext:
Der Gemeinderat der Gemeinde Südharz beschließt die anliegende Neufassung der
“Satzung der Gemeinde Südharz über die Erhebung von
Gebühren für die zentrale Entwässerung von Schmutzwasser sowie über die
Erhebung von Gebühren für die Benutzung von so genannten ´Bürgermeisterkanälen´
" (Schmutzwassergebührensatzung) für Ihre Ortsteile Rottleberode und
Stadt Stolberg (Harz).
Die Satzung tritt zum 01.07.2021 in Kraft.
Begründung:
Der Kommunale
Eigenbetrieb Südharz (KES) wurde zum 31.12.2016 auf Beschluss des Gemeinderates
aufgelöst. Die Aufgabe der
Abwasserbeseitigung in den Ortsteilen Rottleberode, Stolberg und Schwenda (nur
Niederschlagswasser) obliegt seit 01.01.2017 der Gemeinde Südharz.
Die „Satzung
des Kommunalen Eigenbetrieb Südharz (KES) über die Erhebung von Gebühren für
die zentrale Entwässerung von Schmutzwasser sowie über die Erhebung von
Gebühren für die Benutzung von so genannten „Bürgermeisterkanälen“ ist auf
Grundlage der Rechtsnachfolge bis zum Inkrafttreten einer neuen
Schmutzwassergebührensatzung gültig.
Aufgrund der rechtlich notwendigen Anpassungen durch
Veränderung der Rechtsgrundlagen
des Kommunalverfassungsgesetzes (KVG-LSA) war
die Erarbeitung der Schmutzwassergebührensatzung der
Gemeinde Südharz notwendig und liegt nun in Form einer Neufassung zur
Beschlussfassung vor.
Wesentliche inhaltliche Änderungen waren nicht erforderlich.
Die Tabelle zeigt
übersichtlich die in der Schmutzwassergebührensatzung für die Jahre 2020 - 2022
geltenden Gebühren:
Ort |
Stadt Stolberg |
Rottleberode |
Bürgermeisterkanal |
Grundgebühr (§ 3) |
7,93 €/Monat |
7,06 €/Benutzereinheit |
Keine |
Mengengebühr (§4) |
1,27 €/m³ |
1,43 €/m³ - Variante 7 |
1,01 €/m³ |
Eine Synopse zwischen der Satzung des KES und der Neufassung ist
der Satzung beigefügt.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates einschl. des
Bürgermeisters: 19
davon anwesend: 15
Ja-Stimmen: |
Nein-Stimmen: |
Enthaltungen: |
9 |
0 |
6 |
Aufgrund des § 33 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) waren ../.. Mitglieder des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.