Beschlusstext:

Der Gemeinderat der Gemeinde Südharz beschließt die anliegende Neufassung der

“Satzung der Gemeinde Südharz über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Entwässerung von Schmutzwasser sowie über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von so genannten ´Bürgermeisterkanälen´ " (Schmutzwassergebührensatzung) für Ihre Ortsteile Rottleberode und Stadt Stolberg (Harz).

 

Die Satzung tritt zum 01.07.2021 in Kraft.

 

Begründung:

Der Kommunale Eigenbetrieb Südharz (KES) wurde zum 31.12.2016 auf Beschluss des Gemeinderates aufgelöst. Die Aufgabe der Abwasserbeseitigung in den Ortsteilen Rottleberode, Stolberg und Schwenda (nur Niederschlagswasser) obliegt seit 01.01.2017 der Gemeinde Südharz.

 

Die „Satzung des Kommunalen Eigenbetrieb Südharz (KES) über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Entwässerung von Schmutzwasser sowie über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von so genannten „Bürgermeisterkanälen“ ist auf Grundlage der Rechtsnachfolge bis zum Inkrafttreten einer neuen Schmutzwassergebührensatzung gültig.

 

Aufgrund der rechtlich notwendigen Anpassungen durch Veränderung der Rechtsgrundlagen des Kommunalverfassungsgesetzes (KVG-LSA) war die Erarbeitung der Schmutzwassergebührensatzung der Gemeinde Südharz notwendig und liegt nun in Form einer Neufassung zur Beschlussfassung vor. Wesentliche inhaltliche Änderungen waren nicht erforderlich.

 

 

Die Tabelle zeigt übersichtlich die in der Schmutzwassergebührensatzung für die Jahre 2020 - 2022 geltenden Gebühren:

 

Ort

Stadt Stolberg

Rottleberode

Bürgermeisterkanal

Grundgebühr (§ 3)

7,93 €/Monat

7,06 €/Benutzereinheit

Keine

Mengengebühr (§4)

1,27 €/m³

1,43 €/m³ - Variante 7

1,01 €/m³

 

Eine Synopse zwischen der Satzung des KES und der Neufassung ist der Satzung beigefügt.

 

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates einschl. des

Bürgermeisters: 19             

davon anwesend: 15          

Ja-Stimmen:                  

Nein-Stimmen:                         

Enthaltungen:

9

0

6

Aufgrund des § 33 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) waren ../..  Mitglieder des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.