Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0, Enthaltungen: 0

 

Beschlusstext:

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Südharz beschließt den Abschluss des Vertrages über die Kostenbeteiligung des Straßenbaulastträgers an der Straßenoberflächenentwässerung gemäß §23 Abs.5 StrG LSA mit dem Wasserverband Südharz für den OT Roßla, 1.BA Hallesche Straße.

Die Kostenbeteiligung für die Gemeinde Südharz beträgt 11.250,00€

Für die hergestellten Anlagen sind der Gemeinde die Rechnungen und die Abschreibungssätze zu übergeben.

Der Bürgermeister wird beauftragt den Vertrag zu unterzeichnen.

 

Begründung:                                  

 

Der Wasserverband Südharz errichtete in den Jahren 2017-2018 im OT Roßla in der Halleschen Straße beidseitig insgesamt 249m Regenwasserkanal.

Für die Inanspruchnahme der Entwässerungsanlage für die Oberflächenentwässerung, hat sich der Baulastträger nach §23 Abs. 5 StrG LSA in dem Umfang der Kosten zu beteiligen, wie es dem Bau einer eigenen Straßenentwässerung erfordern würde.

Entsprechend der Vereinbarung zwischen allen Verbandsmitgliedern wird eine Pauschale von 250€ je vollendeten Meter errichteten Kanals für Investition (75%) sowie Unterhaltung und Betrieb (25%) gezahlt.

Von den insgesamt errichteten 249m Regenwasserkanal, leitet die Gemeinde nur auf einer Länge von 45m im Bereich der Bushaltestelle vor dem Einkaufsmarkt, Niederschlagswasser von gemeindlichen Grundstücken in den Kanal ein.

Für den errichteten und anschließend genutzten 45m NW-Kanal beträgt der Anteil somit 11.250,00€.

Gleichartige Verträge wurden mit dieser Vorgehensweise bereits für errichtete Niederschlagswasserkanäle in den Ortsteilen Uftrungen, Roßla und Wickerode mit dem Wasserverband abgeschlossen.

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Abstimmungsergebnis:

 

Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates einschl. des

Bürgermeisters: 19             

davon anwesend: 16          

 

Ja-Stimmen:                  

Nein-Stimmen:                         

Enthaltungen:

16

0

0

           

Aufgrund des § 33 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) waren ../...  Mitglieder des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.