Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 1, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

 

Beschlusstext:

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Südharz beschließt, die als Anlage beigefügte

 

Satzung der Gemeinde Südharz zur Umlage der Verbandsbeiträge des Unterhaltungsverbandes „Selke/Obere Bode“ 2021

 

Begründung:                                  

 

1.    Der Beitragssatz des Unterhaltungsverbandes „Selke/Obere Bode“ für das Jahr 2021 muss nach § 2 KAG-LSA in der Satzung selbst geregelt werden.

 

2.    Mit Änderung von § 56 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt sind die Gemeinden berechtigt auf die Umlage der Flächenbeiträge ab dem Jahr 2016 Verwaltungskosten zu erheben. Durch die Gemeinde Südharz wurden diese Kosten für das Jahr 2021 kalkuliert und es wurde eine Gebühr in Höhe von 0,95 €/ha ermittelt.

 

3.    Der Umlagesatz zur Umlage des Flächenbeitrages beträgt

im Unterhaltungsverband „Selke/Obere Bode“

 

für das Kalenderjahr 2020 (bisher)                 8,72 €/ha Grundstücksfläche

für das Kalenderjahr 2021                                9,35 €/ha Grundstücksfläche

                 

In dem ausgewiesenen Flächenbeitrag der Satzung sind die bei der Umlage der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten

 

für das Jahr 2020 in Höhe von 0,77 €/ha (bisher) und

für das Jahr 2021 in Höhe von 0,95 €/ha enthalten.

 

Der reine Flächenbeitrag für das Jahr 2021 beträgt 8,40 €/ha.

 

Der Umlagesatz zur Umlage des Erschwernisbeitrages beträgt im Unterhaltungsverband „Selke/Obere Bode“

 

für das Kalenderjahr 2020 (bisher)                    2,15 €/ha Grundstücksfläche

für das Kalenderjahr 2021                                  2,20 €/ha Grundstücksfläche

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates einschl. des

Bürgermeisters: 19             

davon anwesend: 13          

 

Ja-Stimmen:

Nein-Stimmen:

Enthaltungen:

12

1

0

           

Aufgrund des § 33 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) waren ../...  Mitglieder des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.