Sitzung: 02.06.2022 Gemeinderat Südharz
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 21-557/2022
Beschlusstext:
Gemäß § 99 (6)
KVG LSA i. V. m. § 4 Nr. 7 der Hauptsatzung der Gemeinde Südharz beschließt der
Gemeinderat der Gemeinde Südharz die Annahme von Spenden über einem
Vermögenswert von 500,00 €.
Geld- und
Sachzuwendungen:
Eingang |
Zuwendungsgeber |
Betrag |
Verwendungszweck |
01.03.2022 |
Sammelspenden Schloss Stolberg (OT Stadt Stolberg
(Harz)) |
921,70
EUR |
Touristische Einrichtungen als Geldzuwendung |
15.03.2022 |
Sammelspenden Schloss Stolberg (OT Stadt Stolberg
(Harz)) |
648,57
EUR |
Touristische Einrichtungen als Geldzuwendung |
29.03.2022 |
Sammelspenden Schloss Stolberg (OT Stadt Stolberg
(Harz)) |
727,35
EUR |
Touristische Einrichtungen als Geldzuwendung |
12.04.2022 |
Sammelspenden Schloss Stolberg (OT Stadt Stolberg
(Harz)) |
868,95
EUR |
Touristische Einrichtungen als Geldzuwendung |
29.04.2022 |
ante-holz Rottleberode GmbH, (OT Rottleberode) |
1.931,67
EUR |
Freiwillige Feuerwehr im Ortsteil Breitungen als
Sachzuwendung |
Zusage vom 13.05.2022 |
VR-Gewinnspargemeinschaft e.V. der Volksbanken
und Raiffeisenbanken |
3.750,00 EUR |
Freiwillige Feuerwehr im Ortsteil Breitenstein
als Geldzuwendung für das Projekt „Retten macht Schule“ |
17.05.2022 |
Krieger u. Co. GmbH, 06528 Wallhausen |
520,00
EUR |
Kindertagesstätte im Ortsteil Bennungen als
Geldzuwendung |
Zur Umsetzung
der Hinweise des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt
vom 27. Oktober 2014 zu § 99 (6) KVG LSA werden dem Gemeinderat die
Spendenannahmen bis zu einem Vermögenswert von 500,00 € zur Kenntnisnahme
vorgelegt.
Für den Zeitraum
vom 15.03.2022 bis 02.05.2022 wurden weitere Spenden in Höhe von 428,50 EUR
durch den Bürgermeister der Gemeinde Südharz angenommen.
Begründung:
Gemäß § 99 (6)
KVG LSA darf die Gemeinde für die Erfüllung Ihrer Aufgaben Spenden und ähnliche
Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der
Erfüllung von Aufgaben (§ 4 KVG LSA) beteiligen. Aufgrund der am 05.04.2015
inkraftgetretenen Hauptsatzung der Gemeinde Südharz, unter Berücksichtigung der
bisherigen Änderungen, ist der Gemeinderat gemäß § 4 Nr. 7 ermächtigt über die
Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen zu
entscheiden, wenn der Vermögenswert 500,00 € übersteigt.
Für die Annahme
von Spenden unter dieser Wertgrenze liegt die Entscheidungsbefugnis gemäß § 9
(1) Nr. 4 der Hauptsatzung der Gemeinde Südharz beim Bürgermeister.
Zur Umsetzung
der Hinweise des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt
vom 27. Oktober 2014 zu § 99 (6) KVG LSA werden alle Spendeneingänge bis zu
einer Wertgrenze von 500,00 € dem Gemeinderat zur Kenntnisnahme vorgelegt. Dies
gewährleistet die notwendige Transparenz bei der Annahme von Spenden.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates einschl.
des
Bürgermeisters: 19
18 (geä. S.Gö.02.06.2022)
davon anwesend: 11
Ja-Stimmen: |
Nein-Stimmen: |
Enthaltungen: |
11 |
0 |
0 |
Aufgrund des § 33 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) waren ../.. Mitglieder des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.