Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschlusstext:

 

Gemäß § 99 (6) KVG LSA i. V. m. § 4 Nr. 7 der Hauptsatzung der Gemeinde Südharz beschließt der Gemeinderat der Gemeinde Südharz die Annahme von Spenden über einem Vermögenswert von 500,00 €.

 

Geld- und Sachzuwendungen:

Eingang

Zuwendungsgeber

Betrag

Verwendungszweck

01.03.2022

Sammelspenden Schloss Stolberg (OT Stadt Stolberg (Harz))

921,70 EUR

Touristische Einrichtungen als Geldzuwendung

15.03.2022

Sammelspenden Schloss Stolberg (OT Stadt Stolberg (Harz))

648,57 EUR

Touristische Einrichtungen als Geldzuwendung

29.03.2022

Sammelspenden Schloss Stolberg (OT Stadt Stolberg (Harz))

727,35 EUR

Touristische Einrichtungen als Geldzuwendung

12.04.2022

Sammelspenden Schloss Stolberg (OT Stadt Stolberg (Harz))

868,95 EUR

Touristische Einrichtungen als Geldzuwendung

29.04.2022

ante-holz Rottleberode GmbH, (OT Rottleberode)

1.931,67 EUR

Freiwillige Feuerwehr im Ortsteil Breitungen als Sachzuwendung

Zusage vom 13.05.2022

VR-Gewinnspargemeinschaft e.V. der Volksbanken und Raiffeisenbanken

3.750,00 EUR

Freiwillige Feuerwehr im Ortsteil Breitenstein als Geldzuwendung für das Projekt „Retten macht Schule“

17.05.2022

Krieger u. Co. GmbH, 06528 Wallhausen

520,00 EUR

Kindertagesstätte im Ortsteil Bennungen als Geldzuwendung

 

Zur Umsetzung der Hinweise des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Oktober 2014 zu § 99 (6) KVG LSA werden dem Gemeinderat die Spendenannahmen bis zu einem Vermögenswert von 500,00 € zur Kenntnisnahme vorgelegt.

 

Für den Zeitraum vom 15.03.2022 bis 02.05.2022 wurden weitere Spenden in Höhe von 428,50 EUR durch den Bürgermeister der Gemeinde Südharz angenommen.

 

Begründung:                                  

 

Gemäß § 99 (6) KVG LSA darf die Gemeinde für die Erfüllung Ihrer Aufgaben Spenden und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben (§ 4 KVG LSA) beteiligen. Aufgrund der am 05.04.2015 inkraftgetretenen Hauptsatzung der Gemeinde Südharz, unter Berücksichtigung der bisherigen Änderungen, ist der Gemeinderat gemäß § 4 Nr. 7 ermächtigt über die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen zu entscheiden, wenn der Vermögenswert 500,00 € übersteigt.

 

Für die Annahme von Spenden unter dieser Wertgrenze liegt die Entscheidungsbefugnis gemäß § 9 (1) Nr. 4 der Hauptsatzung der Gemeinde Südharz beim Bürgermeister.

 

Zur Umsetzung der Hinweise des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Oktober 2014 zu § 99 (6) KVG LSA werden alle Spendeneingänge bis zu einer Wertgrenze von 500,00 € dem Gemeinderat zur Kenntnisnahme vorgelegt. Dies gewährleistet die notwendige Transparenz bei der Annahme von Spenden.

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates einschl. des

Bürgermeisters: 19   18  (geä. S.Gö.02.06.2022)

davon anwesend:    11

 

Ja-Stimmen:

Nein-Stimmen:

Enthaltungen:

11

0

0

           

Aufgrund des § 33 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) waren ../..  Mitglieder des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.