Sitzung: 17.08.2022 Gemeinderat Südharz
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 21-605/2022
Beschlusstext:
Gemäß § 99 (6)
KVG LSA i. V. m. § 4 Nr. 7 der Hauptsatzung der Gemeinde Südharz beschließt der
Gemeinderat der Gemeinde Südharz die Annahme von Spenden über einem
Vermögenswert von 500,00 €.
Geld- und
Sachzuwendungen:
Eingang |
Zuwendungsgeber |
Betrag |
Verwendungszweck |
19.09.2021 |
Sammelspenden
Schausteller, Bürger und Vereine |
715,00 EUR |
1025 Jahre
Roßla als Geldzuwendung |
26.04.2022 |
Sammelspenden
Schloss Stolberg (OT Stadt Stolberg (Harz)) |
1.731,04 EUR |
Touristische
Einrichtungen als Geldzuwendung |
10.05.2022 |
Sammelspenden
Schloss Stolberg (OT Stadt Stolberg (Harz)) |
1.085,52 EUR |
Touristische
Einrichtungen als Geldzuwendung |
24.05.2022 |
Sammelspenden
Schloss Stolberg (OT Stadt Stolberg (Harz)) |
1.069,36 EUR |
Touristische
Einrichtungen als Geldzuwendung |
07.06.2022 |
Sammelspenden
Schloss Stolberg (OT Stadt Stolberg (Harz)) |
1.137,08 EUR |
Touristische
Einrichtungen als Geldzuwendung |
Zur Umsetzung
der Hinweise des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt
vom 27. Oktober 2014 zu § 99 (6) KVG LSA werden dem Gemeinderat die
Spendenannahmen bis zu einem Vermögenswert von 500,00 € zur Kenntnisnahme
vorgelegt.
Für den
Zeitraum vom 30.05.2022 bis 08.07.2022 wurden weitere Spenden in Höhe von 813,29
EUR durch den Bürgermeister der Gemeinde Südharz angenommen.
Begründung:
Gemäß § 99 (6)
KVG LSA darf die Gemeinde für die Erfüllung Ihrer Aufgaben Spenden und ähnliche
Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der
Erfüllung von Aufgaben (§ 4 KVG LSA) beteiligen. Aufgrund der am 05.04.2015
inkraftgetretenen Hauptsatzung der Gemeinde Südharz, unter Berücksichtigung der
bisherigen Änderungen, ist der Gemeinderat gemäß § 4 Nr. 7 ermächtigt über die
Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen zu
entscheiden, wenn der Vermögenswert 500,00 € übersteigt.
Für die Annahme
von Spenden unter dieser Wertgrenze liegt die Entscheidungsbefugnis gemäß § 9
(1) Nr. 4 der Hauptsatzung der Gemeinde Südharz beim Bürgermeister.
Zur Umsetzung
der Hinweise des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt
vom 27. Oktober 2014 zu § 99 (6) KVG LSA werden alle Spendeneingänge bis zu
einer Wertgrenze von 500,00 € dem Gemeinderat zur Kenntnisnahme vorgelegt. Dies
gewährleistet die notwendige Transparenz bei der Annahme von Spenden.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates einschl. des
Bürgermeisters: 19 18 (geä. 17.08.2022 A. Kl.)
davon anwesend: 12
Ja-Stimmen: |
Nein-Stimmen: |
Enthaltungen: |
12 |
0 |
0 |
Aufgrund des § 33 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) waren ../... Mitglieder des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.