Sitzung: 31.08.2022 Gemeinderat Südharz
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 21-627/2022
Beschlusstext:
Gemäß § 99 (6)
KVG LSA i. V. m. § 4 Nr. 7 der Hauptsatzung der Gemeinde Südharz beschließt der
Gemeinderat der Gemeinde Südharz die Annahme von Spenden über einem
Vermögenswert von 500,00 €.
Geld- und
Sachzuwendungen:
Eingang |
Zuwendungsgeber |
Betrag |
Verwendungszweck |
21.06.2022 |
Sammelspenden
Schloss Stolberg (OT Stadt Stolberg (Harz)) |
1.203,63 EUR |
Touristische
Einrichtungen als Geldzuwendung |
05.07.2022 |
Sammelspenden
Schloss Stolberg (OT Stadt Stolberg (Harz)) |
972,60 EUR |
Touristische
Einrichtungen als Geldzuwendung |
13.07.2022 |
Ritter von
Kempski Privathotels GmbH (4. Schlosslauf 2022) |
1.580,00 EUR |
Spende für
die Freiwillige Feuerwehr im OT Stadt Stolberg (Harz) als Geldzuwendung |
19.07.2022 |
Sammelspenden
Schloss Stolberg (OT Stadt Stolberg (Harz)) |
809,34 EUR |
Touristische
Einrichtungen als Geldzuwendung |
Zur Umsetzung
der Hinweise des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt
vom 27. Oktober 2014 zu § 99 (6) KVG LSA werden dem Gemeinderat die Spendenannahmen
bis zu einem Vermögenswert von 500,00 € zur Kenntnisnahme vorgelegt.
Für den
Zeitraum vom 26.04.2022 bis 12.08.2022 wurden weitere Spenden in Höhe von 1.393,40
EUR durch den Bürgermeister der Gemeinde Südharz angenommen.
Begründung:
Gemäß § 99 (6)
KVG LSA darf die Gemeinde für die Erfüllung Ihrer Aufgaben Spenden und ähnliche
Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der
Erfüllung von Aufgaben (§ 4 KVG LSA) beteiligen. Aufgrund der am 05.04.2015
inkraftgetretenen Hauptsatzung der Gemeinde Südharz, unter Berücksichtigung der
bisherigen Änderungen, ist der Gemeinderat gemäß § 4 Nr. 7 ermächtigt über die
Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen zu
entscheiden, wenn der Vermögenswert 500,00 € übersteigt.
Für die Annahme
von Spenden unter dieser Wertgrenze liegt die Entscheidungsbefugnis gemäß § 9
(1) Nr. 4 der Hauptsatzung der Gemeinde Südharz beim Bürgermeister.
Zur Umsetzung
der Hinweise des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt
vom 27. Oktober 2014 zu § 99 (6) KVG LSA werden alle Spendeneingänge bis zu
einer Wertgrenze von 500,00 € dem Gemeinderat zur Kenntnisnahme vorgelegt. Dies
gewährleistet die notwendige Transparenz bei der Annahme von Spenden.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates einschl. des
Bürgermeisters: 19
davon anwesend: 15
Ja-Stimmen: |
Nein-Stimmen: |
Enthaltungen: |
15 |
0 |
0 |
Aufgrund des § 33 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) waren / Mitglieder des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
TOP 26 a
Herr Schmidt erläutert die Tischvorlage und gibt diese zur Abstimmung.
Tischvorlage -Vorlagen-Nr.: 21-641/2022
Beschlussfassung einer überplanmäßigen Ausgabe
Herr Wiechert teilt mit, dass es sich um eine Aufarbeitung der Software-Probleme handelt. Die Deckung erfolgt aus einem anderen Produktkonto des Hauptamtes.
Beschlusstext:
Der Gemeinderat der Gemeinde Südharz beschließt die überplanmäßige Ausgabe i. H. v. maximal 17.850 Euro brutto für das Haushaltsjahr 2022 zu Gunsten des Produktkontos 111410.529100 für die Korrektur und Kontrolle des Softwareprogrammes Loga P&I.
Die Deckung der überplanmäßigen Ausgabe erfolgt durch zur Verfügung stehende Mittel des Produktkontos 111410.543102.
Begründung:
Das Software-Update sowie nötige Korrekturen durch einen Consultant der P&I sind dringend erforderlich, um den Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten. Inbegriffen ist die Erneuerung von Zertifikaten zur elektronischen Datenübermittlung an die Sozialversicherungsträger sowie die Rechteerweiterung auf weitere Sachbearbeiter im Rahmen der Absicherung der Abwesenheitsvertretung im SB Lohn und Gehalt.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates einschl. des
Vorsitzenden: 19
davon anwesend: 15
Ja-Stimmen: |
Nein-Stimmen: |
Enthaltungen: |
15 |
0 |
0 |
Aufgrund des
§ 31 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt (GO-LSA) waren / Mitglieder
des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.