Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschlusstext:

Der Gemeinderat der Gemeinde Südharz beschließt in Erweiterung der Beschlüsse vom 15.11.2016 und vom 24.06.2020, den § 2 Abs. 3 UStG alte Fassung für sämtliche ab dem 01.01.2023 ausgeführten Leistungen für die Steuer-Nr. 118/144/50203 weiterhin anzuwenden, so lange eine zwingende Anwendung des § 2b UStG für jPöR nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.

 

Begründung:

Im Rahmen des laufenden Gesetzgebungsverfahrens zum Steueränderungsgesetz 2022 soll die bestehende Übergangsregelung des § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG i.V.m. § 27 Abs. 22a UStG für die zwingende Anwendung des § 2b UStG für jPöR um weitere 2 Jahre bis Ende 2024 verlängert werden. Das entsprechende Gesetzgebungsverfahren zum Jahressteuergesetz 2022 soll kurz vor Weihnachten abgeschlossen sein.          

Aufgrund der Gemeinderatsbeschlüsse vom 15.11.2016 und vom 24.06.2020 ist eine neue Beschlussfassung zur Verlängerung des Optionszeitraumes bzw. zur Optionserklärung erforderlich.

 

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates einschl. des

Bürgermeisters: 19             

davon anwesend: 14          

Ja-Stimmen:                  

Nein-Stimmen:                         

Enthaltungen:

14

0

0

Aufgrund des § 33 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) waren ../..  Mitglieder des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.