Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschlusstext:

Der Gemeinderat der Gemeinde Südharz billigt den Entwurf der 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Haselstraße“, OT Uftrungen einschließlich Begründung in der Fassung vom Dezember 2022 und beschließt die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch für die Dauer eines Monats. Auf eine Umweltprüfung wird gemäß § 13 Abs. 3 BauGB verzichtet.

Der Beschluss wird ortsüblich bekannt gemacht.

Ort und Dauer der Auslegung sind eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen mit dem Hinweis darauf, dass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können und dass verspätet abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gemäß § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden werden parallel gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt.

Begründung:                                  

Mit dem Aufstellungsbeschluss hat das Verfahren der Bauleitplanung begonnen. Der Entwurf der 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 „Haselstraße“, OT Uftrungen mit der Begründung in der Fassung vom Dezember 2022 wird durch den Gemeinderat gebilligt. Nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch ist der Entwurf des Bebauungsplanes für die Dauer eines Monats öffentlich zu jedermanns Einsicht auszulegen. Parallel erfolgt die Veröffentlichung der Planung auf der Internetseite der Einheitsgemeinde Südharz.

Ort und Dauer der Auslegung werden mindestens eine Woche vorher ortsüblich im Amtsblatt bekanntgegeben. Die Träger öffentlicher Belange werden schriftlich zur Stellungnahme aufgefordert. In der Bekanntmachung wird darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 aufgestellt wird.

 

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates einschl. des

Bürgermeisters: 19             

davon anwesend: 14          

Ja-Stimmen:                  

Nein-Stimmen:                         

Enthaltungen:

14

0

0

Aufgrund des § 33 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) waren ../..  Mitglieder des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.