Sitzung: 22.02.2023 Gemeinderat Südharz
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 21-728/2023
Beschlusstext:
Der Gemeinderat
der Gemeinde Südharz billigt den Entwurf der Ergänzungssatzung „Wohnbebauung -
Sperlingsberg“/ OT Hayn und beschließt die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs.
2 Baugesetzbuch für die Dauer eines Monats.
Der Beschluss
wird ortsüblich bekannt gemacht.
Ort und Dauer
der Auslegung sind eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen mit dem
Hinweis darauf, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist vorgebracht
werden können und dass verspätet abgegebene Stellungnahmen bei der
Beschlussfassung über die Ergänzungssatzung gemäß § 4a Abs. 6 BauGB
unberücksichtigt bleiben können.
Die Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden werden
parallel gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt.
Die Verwaltung
wird beauftragt, alle erforderlichen Schritte einzuleiten und auszuführen.
Begründung:
Der Gemeinderat
Südharz hat mit dem Aufstellungsbeschluss für die Ergänzungssatzung
„Wohnbebauung - Sperlingsberg“/ OT Hayn das Verfahren zur Aufstellung der
Ergänzungssatzung eingeleitet.
Gemäß § 3 Abs.
2 Baugesetzbuch ist der Entwurf der Ergänzungssatzung für die Dauer eines
Monats öffentlich zu jedermanns Einsicht auszulegen. Parallel erfolgt die
Veröffentlichung der Planung auf der Internetseite der Gemeinde Südharz. Ort
und Dauer der Auslegung werden mindestens eine Woche vorher ortsüblich im
Amtsblatt bekanntgegeben. Die Träger öffentlicher Belange werden schriftlich
zur Stellungnahme aufgefordert.
In der
Bekanntmachung wird darauf hingewiesen, dass von der Durchführung einer
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 abgesehen wird.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates einschl. des
Bürgermeisters: 19
davon anwesend: 14
Ja-Stimmen: |
Nein-Stimmen: |
Enthaltungen: |
14 |
0 |
0 |
Aufgrund des § 33 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) waren ../... Mitglieder des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.