Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschlusstext:

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Südharz billigt den Entwurf der Ergänzungssatzung „Wohnbebauung - Sperlingsberg“/ OT Hayn und beschließt die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch für die Dauer eines Monats.

Der Beschluss wird ortsüblich bekannt gemacht.

Ort und Dauer der Auslegung sind eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen mit dem Hinweis darauf, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können und dass verspätet abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Ergänzungssatzung gemäß § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden werden parallel gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt.

Die Verwaltung wird beauftragt, alle erforderlichen Schritte einzuleiten und auszuführen.

 

Begründung:                                  

 

Der Gemeinderat Südharz hat mit dem Aufstellungsbeschluss für die Ergänzungssatzung „Wohnbebauung - Sperlingsberg“/ OT Hayn das Verfahren zur Aufstellung der Ergänzungssatzung eingeleitet.

Gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch ist der Entwurf der Ergänzungssatzung für die Dauer eines Monats öffentlich zu jedermanns Einsicht auszulegen. Parallel erfolgt die Veröffentlichung der Planung auf der Internetseite der Gemeinde Südharz. Ort und Dauer der Auslegung werden mindestens eine Woche vorher ortsüblich im Amtsblatt bekanntgegeben. Die Träger öffentlicher Belange werden schriftlich zur Stellungnahme aufgefordert.

In der Bekanntmachung wird darauf hingewiesen, dass von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 abgesehen wird.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates einschl. des

Bürgermeisters: 19             

davon anwesend:    14

 

Ja-Stimmen:                  

Nein-Stimmen:                         

Enthaltungen:

14

0

0

           

Aufgrund des § 33 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) waren ../...  Mitglieder des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.