Sitzung: 26.04.2023 Gemeinderat Südharz
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Enthaltungen: 0
Vorlage: 21-770/2023
Beschlusstext:
Gemäß § 99 (6) KVG LSA i. V. m. § 4 Nr. 7 der Hauptsatzung der
Gemeinde Südharz beschließt der Gemeinderat der Gemeinde Südharz die Annahme
von Spenden über einem Vermögenswert von 500,00 €.
Geld- und Sachzuwendungen:
Eingang |
Zuwendungsgeber |
Betrag |
Verwendungszweck |
06.03.2023 |
Sammelspenden
Schloss Stolberg (OT Stadt Stolberg (Harz)) |
772,86 EUR |
Touristische
Einrichtungen als Geldzuwendung |
07.03.2023 |
Sammelspenden
Schloss Stolberg (OT Stadt Stolberg (Harz)) |
965,07 EUR |
Touristische
Einrichtungen als Geldzuwendung |
13.03.2023 |
Hotel
garni „Weißes Ross“ (OT Stadt Stolberg (Harz)) |
1000,00 EUR |
Freiwillige
Feuerwehr Stolberg (Harz), 20 Tische und 62 Stühle als Sachzuwendung |
Zur Umsetzung der Hinweise des Ministeriums für Inneres und Sport des
Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Oktober 2014 zu § 99 (6) KVG LSA werden dem
Gemeinderat die Spendenannahmen bis zu einem Vermögenswert von 500,00 € zur
Kenntnisnahme vorgelegt.
Für den Zeitraum vom 06.03.2023 bis 05.04.2023 wurden Spenden in Höhe
von 1.223,78 EUR durch den Bürgermeister der Gemeinde Südharz angenommen.
Begründung:
Gemäß § 99 (6) KVG LSA darf die Gemeinde für die Erfüllung Ihrer
Aufgaben Spenden und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte
vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben (§ 4 KVG LSA) beteiligen.
Aufgrund der am 05.04.2015 inkraftgetretenen Hauptsatzung der Gemeinde Südharz,
unter Berücksichtigung der bisherigen Änderungen, ist der Gemeinderat gemäß § 4
Nr. 7 ermächtigt über die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und
ähnliche Zuwendungen zu entscheiden, wenn der Vermögenswert 500,00 €
übersteigt.
Für die Annahme von Spenden unter dieser Wertgrenze liegt die
Entscheidungsbefugnis gemäß § 9 (1) Nr. 4 der Hauptsatzung der Gemeinde Südharz
beim Bürgermeister.
Zur Umsetzung der Hinweise des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Oktober 2014 zu § 99 (6) KVG LSA werden alle Spendeneingänge bis zu einer Wertgrenze von 500,00 € dem Gemeinderat zur Kenntnisnahme vorgelegt. Dies gewährleistet die notwendige Transparenz bei der Annahme von Spenden.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates einschl. des
Bürgermeisters: 19
davon anwesend: 13
Ja-Stimmen: |
Nein-Stimmen: |
Enthaltungen: |
13 |
0 |
0 |
Aufgrund des § 33 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) waren ./.... Mitglieder des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.