Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0, Enthaltungen: 1, Befangen: 0

 

Beschlusstext:

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Südharz beschließt die anliegende 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungen und Gebühren (Bereich Trinkwasser) für den Ortsteil Uftrungen laut Gebührenkalkulation.

Die Nachkalkulation wurde für die Jahre 2018 bis 2021 durchgeführt.

Der Zeitraum der Vorauskalkulation umfasst die Jahre 2022 bis 2024.

 

Die Anpassung der Gebühren an die Kalkulation soll ab dem Tag der Veröffentlichung erfolgen.

 

Begründung:

Die Gebührennach- und Vorauskalkulation für die Zeiträume 2018 bis 2021 bzw. 2022 bis 2024 wurde durch das Institut für Public Management (Institut für Prozeßoptimierung und Informationstechnologien GmbH),

beauftragt durch die Gemeinde Südharz, durchgeführt.

Die Kalkulation hat ergeben, dass die Verbrauchsgebühr pro Kubikmeter Trinkwasser für die Jahre 2022 bis 2024 angepasst werden muss.

Die vorliegende Satzung zur 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungen und Gebühren (Bereich Trinkwasser) beinhaltet die entsprechenden Anpassungen.

 

Die Gebührenkalkulation des Institutes für Public Management (Institut für Prozeßoptimierung und Informationstechnologien GmbH) vom 03.11.2022 ist als Anlage der 2. Änderung der Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungen und Gebühren (Bereich Trinkwasser) für den Ortsteil Uftrungen beigefügt.

 

 

 

 

 

 

 

Die Gebühr/m³ inkl. Ust. beträgt: 3,29 €

 

Die Grundgebühr/Anschluss/Monat für die Durchflussmenge inkl. Ust. betragen:

 

Qn   4 = 13,50 €

Qn 10 = 33,76 €

 

In der Sitzung des Gemeinderates am 29.03.2023 wurde bereits der Beschluss zur Auseinandersetzungs-/Übertragungsvereinbarung Trinkwasserversorgung Gemeinde Südharz für den OT Uftrungen gefasst

 

 

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates einschl. des

Bürgermeisters: 19             

davon anwesend: 15          

 

Ja-Stimmen:

Nein-Stimmen:

Enthaltungen:

14

0

1

           

Aufgrund des § 33 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) waren ../...  Mitglieder des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.