Sitzung: 31.05.2023 Gemeinderat Südharz
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 21-796/2023
Beschlusstext:
Gemäß § 99 (6) KVG LSA i. V. m. § 4 Nr. 7 der Hauptsatzung der
Gemeinde Südharz beschließt der Gemeinderat der Gemeinde Südharz die Annahme
von Spenden über einem Vermögenswert von 500,00 €.
Geld- und Sachzuwendungen:
Eingang |
Zuwendungsgeber |
Betrag |
Verwendungszweck |
30.03.2023 |
Sammelspenden
Schloss Stolberg (OT Stadt Stolberg (Harz)) |
868,65 EUR |
Touristische
Einrichtungen als Geldzuwendung |
05.04.2023 |
Sammelspenden
Schloss Stolberg (OT Stadt Stolberg (Harz)) |
602,07 EUR |
Touristische
Einrichtungen als Geldzuwendung |
28.04.2023 |
Sammelspenden
Schloss Stolberg (OT Stadt Stolberg (Harz)) |
1.077,72 EUR |
Touristische
Einrichtungen als Geldzuwendung |
04.05.2023 |
Sammelspenden
Schloss Stolberg (OT Stadt Stolberg (Harz)) |
1.428,78 EUR |
Touristische
Einrichtungen als Geldzuwendung |
12.04.2023 |
Sparkasse
Mansfeld-Südharz |
5.180,00 EUR |
Erneuerung/Anschaffung
von nachhaltigen Spielgeräten |
Zur Umsetzung der Hinweise des Ministeriums für Inneres und Sport des
Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Oktober 2014 zu § 99 (6) KVG LSA werden dem
Gemeinderat die Spendenannahmen bis zu einem Vermögenswert von 500,00 € zur
Kenntnisnahme vorgelegt.
Für den Zeitraum vom 30.03.2023 bis 09.05.2023 wurden Spenden in Höhe
von 3.910,00 EUR durch den Bürgermeister der Gemeinde Südharz angenommen.
Begründung:
Gemäß § 99 (6) KVG LSA darf die Gemeinde für die Erfüllung Ihrer
Aufgaben Spenden und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte
vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben (§ 4 KVG LSA) beteiligen.
Aufgrund der am 05.04.2015 inkraftgetretenen Hauptsatzung der Gemeinde Südharz,
unter Berücksichtigung der bisherigen Änderungen, ist der Gemeinderat gemäß § 4
Nr. 7 ermächtigt über die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnliche
Zuwendungen zu entscheiden, wenn der Vermögenswert 500,00 € übersteigt.
Für die Annahme von Spenden unter dieser Wertgrenze liegt die
Entscheidungsbefugnis gemäß § 9 (1) Nr. 4 der Hauptsatzung der Gemeinde Südharz
beim Bürgermeister.
Zur Umsetzung der Hinweise des Ministeriums für Inneres und Sport des
Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Oktober 2014 zu § 99 (6) KVG LSA werden alle
Spendeneingänge bis zu einer Wertgrenze von 500,00 € dem Gemeinderat zur
Kenntnisnahme vorgelegt. Dies gewährleistet die notwendige Transparenz bei der
Annahme von Spenden.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates einschl. des
Bürgermeisters: 19
davon anwesend: 14
Ja-Stimmen: |
Nein-Stimmen: |
Enthaltungen: |
14 |
0 |
0 |
Aufgrund des § 33 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) waren ../... Mitglieder des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.