Sitzung: 25.10.2023 Gemeinderat Südharz
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 21-889/2023
Beschlusstext:
Geld- und Sachzuwendungen:
Eingang |
Zuwendungsgeber |
Betrag |
Verwendungszweck |
08.09.2023 |
Sammelspenden Schloss Stolberg
(OT Stadt Stolberg (Harz)) |
1.076,33
EUR |
Touristische Einrichtungen als
Geldzuwendung |
11.09.2023 |
Sammelspenden Schloss Stolberg
(OT Stadt Stolberg (Harz)) |
1.026,88
EUR |
Touristische Einrichtungen als
Geldzuwendung |
18.09.2023 |
Angelique Lange |
1.000,00
EUR |
Brandopfer Breitenstein als
Geldzuwendung |
20.09.2023 |
Sammelspenden Schloss Stolberg
(OT Stadt Stolberg (Harz)) |
849,62 EUR |
Touristische Einrichtungen als
Geldzuwendung |
Zur Umsetzung der Hinweise des
Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Oktober
2014 zu § 99 (6) KVG LSA werden dem Gemeinderat die Spendenannahmen bis zu
einem Vermögenswert von 500,00 € zur Kenntnisnahme vorgelegt.
Für den Zeitraum vom 30.08.2023 bis
26.09.2023 wurden Spenden in Höhe von 2.468,28 EUR durch den
Bürgermeister der Gemeinde Südharz angenommen.
Weiterhin wurden für den Zeitraum vom 01.09.2023 bis 02.10.2023
Spenden in Höhe von 1.545,00 EUR durch den Bürgermeister der
Gemeinde Südharz für die Brandopfer im Ortsteil Breitenstein angenommen.
Begründung:
Gemäß § 99 (6) KVG LSA darf die Gemeinde für die Erfüllung Ihrer
Aufgaben Spenden und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte
vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben (§ 4 KVG LSA) beteiligen.
Aufgrund der am 05.04.2015 inkraftgetretenen Hauptsatzung der Gemeinde Südharz,
unter Berücksichtigung der bisherigen Änderungen, ist der Gemeinderat gemäß § 4
Nr. 7 ermächtigt über die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und
ähnliche Zuwendungen zu entscheiden, wenn der Vermögenswert 500,00 €
übersteigt.
Für die Annahme von Spenden unter dieser Wertgrenze liegt die
Entscheidungsbefugnis gemäß § 9 (1) Nr. 4 der Hauptsatzung der Gemeinde Südharz
beim Bürgermeister.
Zur Umsetzung der Hinweise des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Oktober 2014 zu § 99 (6) KVG LSA werden alle Spendeneingänge bis zu einer Wertgrenze von 500,00 € dem Gemeinderat zur Kenntnisnahme vorgelegt. Dies gewährleistet die notwendige Transparenz bei der Annahme von Spenden.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates einschl. des
Bürgermeisters: 19
davon anwesend: 10
Ja-Stimmen: |
Nein-Stimmen: |
Enthaltungen: |
10 |
0 |
0 |
Aufgrund des § 33 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) waren ../... Mitglieder des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.